Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung

Haus Gebäude Holz
© BBH

Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl, um steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zu erzielen, muss er die Vorsteuer, die bei der Herstellung des Gebäudes entsteht, aufteilen. Nur der Teil, der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfällt, ist als Vorsteuer abzugsfähig. Wie die Steuer aufgeteilt wird, richtet sich nach dem Schlüssel, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).

Nach einem neueren Urteil (v. 7.5.2014, Az. V R 1/10) des Bundesfinanzhofs kann aber auch der sog. Umsatzschlüssel der richtige sein – dann nämlich, wenn Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (zum Beispiel wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung), deutlich unterschiedlich ist. Wird das Gebäude selbst zur Ausführung zum Beispiel steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der so genannte objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze). Wird dagegen das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (zum Beispiel als Verwaltungsgebäude), gilt der so genannte Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens).

Ungeklärt ist weiterhin, ob beim Flächenschlüssel vorab die Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, auszugliedern sind.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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