Mängelansprüche bei Aufdach-Solaranlage verjähren erst nach fünf Jahren

(c) BBH
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Wenn die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach nicht liefert, was sie verspricht, dann ist das ärgerlich. Noch größer ist der Ärger aber, wenn man feststellt, dass die Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Wie lang läuft die Verjährungsfrist? Das kommt darauf an: Hält man die Anlage für einen Teil des Gebäudes, dann kann man sich bis zu 5 Jahre lang Zeit lassen. Hält man sie dagegen für einen eigenständigen Gegenstand, dann kann sich der Lieferant der Anlage schon nach 2 Jahren auf Verjährung berufen.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) etwas Licht ins Dunkel gebracht. Er hatte die Frage zu entscheiden (Urt. v. 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13), ob bei einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden war, die „kurze“ 2jährige Verjährungsfrist oder die für Bauwerke geltende „lange“ Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 634a Abs. 1 BGB) gilt. Nach Auffassung des Gerichts findet in einem solchen Fall die 5jährige Verjährungsfrist Anwendung.

In dem entschiedenen Fall hatte die Betreiberin einer Tennishalle ein Unternehmen beauftragt, eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Halle zu errichten. Die Anlage wurde mittels einer Unterkonstruktion mit dem Dach fest verbunden. Die Auftraggeberin der Arbeiten rügte die zu geringe Leistung und verlangte, den Kaufpreis um 25 Prozent der Nettovergütung zu mindern. Der Unternehmer lehnte dies ab mit dem Hinweis, dass der Anspruch verjährt sei, da die für Bauwerke geltende 5jährige Verjährungsfrist nicht anwendbar sei.

In seiner Entscheidung berief sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung, wonach die lange Verjährungsfrist bei Bauwerken gilt, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Dies sei bei der eingebauten Photovoltaikanlage der Fall. Durch die verbauten Komponenten sei die Anlage mit der Tennishalle so verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Der Anspruch auf Minderung der Vergütung sei somit nicht verjährt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Christian Fesl

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