Neuerungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht: Wenn der Aus- und Einbau teurer kommt als die Reparatur

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Am 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft getreten. Es ordnet nicht nur das Werkvertragsrecht neu, sondern ändert auch die besonders praxisrelevanten Vorschriften des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts. Die Neuerungen sind für alle Kaufverträge zu beachten, die ab dem 1.1.2018 geschlossen werden. Unternehmen – sowohl Käufer wie Verkäufer – sollten die Gesetzesänderungen bei künftigen Vertragsschlüssen unbedingt berücksichtigen, gegebenenfalls sind bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzupassen. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Gegenstände verkaufen bzw. erwerben, die „mit dem Kauf“ verbaut werden.

Im Kern weiten die Änderungen des Kaufrechts den Umfang der gesetzlichen Nacherfüllungspflicht im B2B-Bereich aus. Nach dem neu gefassten § 439 Abs. 3 BGB muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache diese nicht nur reparieren oder austauschen, sondern auch für die erforderlichen Kosten des Ausbaus der mangelhaften und des Einbaus der mangelfreien Sache aufkommen. Anders als die bisherige Rechtslage gilt das nicht nur, wenn den Verkäufer eine Schuld an dem Mangel trifft. Auf Verkäufer kommt damit ein erhebliches Kostenrisiko zu, denn insbesondere bei Sachen, die typischerweise fest eingebaut werden, wie etwa Baumaterialien oder im Bereich der Energieversorgung Netzbetriebsmittel, PV-Module, Speicher, Ladeeinrichtungen oder auch Smart-Home-Geräte, übersteigen Ein- und Ausbaukosten nicht selten den Wert der Kaufsache selbst.

Aus Sicht des Verkäufers wird deshalb das Bedürfnis bestehen, den Nacherfüllungsanspruch so weit wie möglich zu beschränken oder sich eigene Regressansprüche gegenüber dem Vorlieferanten zu sichern. Zwischen Unternehmern kann man diese Pflicht durch Individualvereinbarung grundsätzlich beschränken. Nicht eindeutig geklärt hat der Gesetzgeber dagegen die Frage, inwieweit der Anspruch durch AGB ausgeschlossen werden kann. Der formularmäßige Ausschluss bleibt nach der Gesetzesbegründung je nach Einzelfall möglich.

Daneben führt das Gesetz ebenfalls für den B2B-Bereich neu einen verschuldensunabhängigen Rückgriffsanspruch gegen den Lieferanten ein. Nach der Gesetzesbegründung soll der Verkäufer einer mangelhaften Sache nicht auf den Kosten der Nacherfüllung „sitzen bleiben“, wenn dieser die Sache von seinem Lieferanten bereits mangelhaft erworben hat. Abhilfe soll hier der neu eingeführte § 445a BGB schaffen, der dem Käufer für diese Fälle einen Rückgriffsanspruch gegen den Lieferanten einräumt. § 445a Abs. 3 BGB erklärt diesen Rückgriffsanspruch auch im Verhältnis zwischen den weiteren Käufern und Verkäufern in der Lieferkette für anwendbar („Regresskette“) bis zu dem für den Mangel Verantwortlichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann auch dieser Rückgriffsanspruch durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Bei der Verwendung von AGB fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung, sodass es auch hier darauf ankommt, was im Einzelfall angemessen erscheint.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege

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