Beihilfen für indirekte CO2-Kosten: BMWi aktualisiert Richtlinien

Unternehmen können demnächst für CO2-Kosten, die über den Strompreis an sie weitergereicht wurden, auf staatliche Zuschüsse hoffen (wir berichteten). Viele stehen schon in den Startlöchern und bereiten sich darauf vor, ab dem 1.1.2014 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anträge darauf zu stellen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hatte Anfang Februar Richtlinien veröffentlicht, wie die Beihilfen im Detail beschaffen sein werden. Diese mussten zunächst durch die Bundesrepublik bei der Kommission notifiziert und von dieser bewilligt werden. Die Kommission fand keinen Verstoß gegen Europäisches Beihilfenrecht, knüpfte ihre Zustimmung aber daran, dass die Richtlinie noch in einigen Punkten an die Leitlinien der Europäischen Kommission angeglichen wird.

An vier Stellen musste das BMWi nachbessern und aktualisierte daraufhin die Richtlinien mit Bekanntmachung vom 26.7.2013:

  • Erstens: Die BMWi-Richtlinien sehen vor, dass vom Gesamtbeihilfebetrag ein Selbstbehalt abgezogen wird, der den CO2-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr entspricht. Ursprünglich war der Selbstbehalt für Antragsteller mit mehreren Anlagen auf die CO2-Kosten des Strombezugs von 2 GWh begrenzt. Diese Begrenzung wurde nun ersatzlos gestrichen.
  • Zweitens: Änderungen gab es daneben bei der Berechnung der Basis-Produktionsmenge. Dies betrifft zum einen Anlagen, bei denen die Summe der Produktionsmengen der dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Abrechnungsjahr seit 2013 niedriger ist als die Summe der Basis-Produktionsmengen in diesen Jahren. Zum anderen sind von den Änderungen Anlagen betroffen, die zwischen 2005 und 2011 mindestens ein Jahr nicht in Betrieb waren. Letzteres wirkt sich für die betreffenden Unternehmen je nach dem Zeitpunkt des Betriebsstillstands unter Umständen nachteilig auf die der Förderung zugrunde zu legende Basis-Produktionsmenge aus.
  • Drittens: Weggefallen ist des Weiteren der Ansatz eines spezifischen CO2-Emissionsfaktors bei Stromlieferungen aus Kraftwerken mit niedrigerem CO2-Emissionsfaktor. Das bedeutet, Unternehmen müssen nicht mehr aufwändig danach unterscheiden, aus welchen Kraftwerken der Strom bezogen wurde.
  • Viertens: Hinzu kam schließlich aber ein neuer Zusatz. Die BMWi-Beihilfe-Richtlinien sehen nun vor, dass bei Stromlieferungsverträgen, die keine CO2-Kosten enthalten, keine Beihilfe nach der Förderrichtlinie gewährt wird. Dieser Zusatz wirkt auf den ersten Blick ganz unscheinbar, wirft aber – dies zeigen die aktuellen Vorbereitungen in den Unternehmen – vielerorts Fragen auf. Denn offen bleibt, welche Nachweise konkret verlangt werden. Und was macht man eigentlich ohne Stromliefervertrag, zum Beispiel im Falle der Eigenerzeugung von Strom?

Nun ist es an der DEHSt, die Formulare für die Anträge und einen erläuternden Leitfaden hierzu zu veröffentlichen. Jüngsten Gerüchten zufolge soll es erst im 4. Quartal dieses Jahres soweit sein. Dass es dann bis zum Fristablauf am 30.3.2014 knapp werden kann, wissen Betreiber, die Zuteilungsanträge für die dritte Handelsperiode gestellt haben, nur zu gut. Auch hier heißt es weiter warten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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