Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten – Abwanderungsstopp für bestimmte (Teil-)Sektoren?

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Bald ist es soweit: Einzelne Unternehmen können sich auf staatliche Unterstützung für die auf den Strompreis übergewälzten CO2-Kosten freuen. Die  Richtlinie 2009/29/EG zur Änderung der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHS-Richtlinie)  macht die Kompensation indirekter CO2-Kosten möglich, und auch in Deutschland ist jetzt der Startschuss für die lang ersehnte Förderung gefallen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat die Einzelheiten der Beihilfengewährung in einer Richtlinie über Beihilfen für indirekte CO2-Kosten verbindlich festgelegt.

Zum Hintergrund

Einzelne Sektoren oder Unternehmen zu unterstützen, um sie wettbewerbsfähig zu halten, ist im europäischen Binnenmarkt alles andere als selbstverständlich. Aus Brüssel gibt es strenge Vorgaben, und die Europäische Kommission blickt im Grundsatz erst einmal kritisch auf alles, was Unternehmen finanziell entlastet (vgl. nur die Netzentgeltbefreiungen energieintensiver Letztverbraucher oder die Begrenzung der Umlagekosten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG).

Im Bereich des Emissionshandels ist nun alles anders. Hier ermöglicht Art. 10a der EHS-Richtlinie von vorherein, abwanderungsbedrohten Unternehmen einen Ausgleich für  Stromkosten zu gewähren, die auf die Erweiterung des Emissionshandels zurückzuführen sind. Dadurch soll vermieden werden, dass sich Emissionen an Standorte außerhalb der EU verlagern, weil Produktionsstätten aufgrund zu hoher Strompreise verlegt werden (sog. Carbon Leakage).

Die Einzelheiten dieser Förderungen hat die Kommission bereits Mitte vergangenen Jahres festgelegt (CO2-Beihilfe-Leitlinien). Diese bildeten den Rahmen für die nun in Kraft getretenen Richtlinien des BMWi. 

Was und wie wird gefördert?

Die Richtlinien des BMWi ermöglichen gestaffelte Beihilfen für den Zeitraum von 2013 bis 2020. Der maximale Anteil an den Kosten (Beihilfenhöchstintensität) soll dabei im Laufe der Zeit wie folgt verringert werden:

  • Für die Jahre 2013 bis 2015 sollen 85 Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgeglichen werden können;
  • von 2016 bis 2018 beträgt der Erstattungsanteil 80 Prozent;
  • 2019 und 2020 sollen schließlich nur noch 75 Prozent erstattungsfähig sein.

Im Einzelfall wird der Beihilfenhöchstbetrag für die jeweilige Anlage anhand einer festgelegten Formel berechnet. Diese berücksichtigt spezifische Effizienzbenchmarks für den Stromverbrauch oder legt – wenn solche nicht vorhanden sind – einen allgemeinen Fallback-Effizienzbenchmark zugrunde.

„(Ab-)gerechnet“ wird jedoch nicht sofort. Denn die Richtlinie sieht vor, dass erst nachträglich für die abgelaufenen Kalenderjahre gezahlt wird. Der erste Antrag wird also erst ab dem 1.1.2014 rückwirkend für das Jahr 2013 gestellt werden können. Dabei muss ein Formular verwendet und spätestens bis zum 30.3. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Neben weiteren Einzelheiten der Antragsstellung legt die Richtlinie auch fest, dass die tatsachenbezogenen Angaben in den Beihilfeanträgen durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu bescheinigen sind.

Wer ist überhaupt beihilfeberechtigt? 

Bei weitem nicht jedes Unternehmen bzw. jede Branche wird von den vorgesehenen Beihilfen profitieren können. Schon die EHS-Richtlinie begrenzt den Kreis der Begünstigten auf diejenigen Unternehmen, die einem erheblichen Verlagerungsrisiko ausgesetzt sind. Die Kommission hat diesen Kreis in ihren CO2-Beihilfen-Leitlinien weiter eingegrenzt und führt in der Anlage II lediglich 13 Sektoren und 7 Teilsektoren auf, die einen Ausgleich für die erhöhten Stromkosten verlangen können. Hierzu gehören u. a. die Metall-, Chemie-, Papier- und Kunststoffindustrie. An diese Eingrenzung musste sich auch das BMWi in seinen Regelungen halten, so dass im Ergebnis der Kreis der Begünstigten recht begrenzt bleibt.

Wie geht es weiter?  

Wie jeder neue Fördermechanismus benötigt auch die Einführung der Hilfe bei indirekten CO2-Kosten etwas Zeit, bis sich die Umsetzung durch die Behörden eingespielt hat.

Zum einen müssen Beihilfen nach der BMWi-Richtlinie durch die Kommission genehmigt werden. Die Richtlinien müssen also zunächst durch die Bundesrepublik bei der Kommission notifiziert und von dieser bewilligt werden, ehe tatsächlich Gelder fließen können. Zum anderen ist nun auch die DEHSt als Bewilligungsbehörde am Zug und muss die Voraussetzungen für die praktische Umsetzung schaffen. Die erforderlichen Antragsformulare sollen künftig auf ihrer Homepage veröffentlicht werden. Weitergehende Erläuterungen zu den behördlichen Fördermodalitäten sind zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, wären aus Unternehmenssicht aber wünschenswert.

Jetzt heißt es: prüfen, Frist notieren, umsetzen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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