BFH klärt Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
Windräder können kaputt gehen oder auf andere Weise dauerhaft an Wert verlieren. Wenn das passiert, ist der Wertverlust über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Was aber, wenn der Wertverlust bei oder kurz nach der Inbetriebnahme eintritt? Was ist genau der Zeitpunkt, auf den es für die Ermittlung des Wertverlusts ankommt? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich jetzt geäußert (Urt. v. 22.9.2016, Az. IV R 1/14).
Wer ein Wirtschaftsgut anschafft, kann es abschreiben, sobald er die zumindest wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber innehat. Regelmäßig ist das der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzung und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf ihn übergehen. Handelt es sich um eine technische Anlage, die vom Erwerber erst nach einem erfolgreichen Probelauf abgenommen wird, gilt der Zeitpunkt der fehlerfreien Abnahme als Anschaffungszeitpunkt. In derartigen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ab wann der Erwerber die Anlage in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreiben kann.
Auf der Basis dieser grundsätzlichen Ausführungen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass eine Windkraftanlage erst dann als angeschafft gilt, wenn sie technisch abgenommen ist. Es spielt keine Rolle, ob der Erwerber den vollen Kaufpreis bereits im Voraus gezahlt hat. Unerheblich ist auch, ob er bereits während des Probebetriebs von dem Versorgungsunternehmen Einspeisevergütungen erhalten hat und er die Anlage bereits vor ihrer endgültigen Abnahme nutzen konnte.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht