Blockheizkraftwerke und Umsatzsteuer: Plötzlich ist man Unternehmer

Wer ein an das Stromnetz angeschlossenes Blockheizkraftwerk betreibt und den damit hergestellten Strom selbst verbraucht, ist umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer. Das stellt ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BFM) vom 14.3.2011 (GZ: IV D 2 – S 7124/07/10002) klar.

Dieses Schreiben fasst einige Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu und ergänzt diesen. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Verwaltungsvorschriften für EEG-Anlagen auf KWK-Anlagen ausgeweitet. Nicht strittig sollte nunmehr sein, dass jeder Anlagenbetreiber bei einer regelmäßigen und nicht nur gelegentlichen Einspeisung von Strom gegen Entgelt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausübt.

Wenn der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom dezentral verbraucht (so genannter Direktverbrauch), dann kann der Anlagenbetreiber dafür seit 2009 KWK-Zuschläge bekommen. Das nimmt das BMF zum Anlass für eine umsatzsteuerrechtliche Fiktion: Künftig wird so getan, als hätte er den Strom an den Netzbetreiber geliefert und von diesem wieder zurückgeliefert bekommen.

Mit anderen Worten: Jeder Anlagenbetreiber, der eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhält, ist – ob er will oder nicht – durch diese Fiktion Unternehmer im Sinne des UStG! (Wobei es ihm natürlich unbelassen bleibt, zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu optieren, somit auf den Vorsteuerabzug zu verzichten und der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu entgehen.)

Bei der fiktiven Vergütung für den dezentral verbrauchten Strom entspricht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers dem üblichen Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Netznutzungsentgelte (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen Umsatzsteuer. Als üblicher Preis gilt bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (§ 4 Abs. 3 KWKG); für umsatzsteuerrechtliche Zwecke bestehen keine Bedenken, diesen Wert als üblichen Preis bei allen KWK-Anlagen zu übernehmen. Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.

Die Bemessungsgrundlage für die selbstverbrauchte Wärme sind in der Regel die Selbstkosten. Diese sind, wenn man wie die Finanzverwaltung die Leistungskennzahlen für die Aufteilung der Herstellungskosten von Strom- und Wärme heranzieht, ziemlich hoch. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass ca. 2/3 der Anschaffungskosten der Wärmeerzeugung zuzurechnen sind. Hieraus wird dann die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ermittelt (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Vergleich mit den Anschaffungkosten für eine reguläre Heizungsanlage wird nicht vorgenommen.

Ob die neue Regelung für den (privaten) Anlagenbetreiber von Vorteil oder Nachteil ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ferner ist wegen eines anhängigen Verfahrens (Az.: XI R 3/10) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ungewiss, wie lange diese neue Verwaltungsvorgabe Bestand haben wird.

Zur einkommenssteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken werden wir demnächst einen Beitrag veröffentlichen, den Sie hier abrufen können.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Ulf Jacobshagen

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...