Dachsanierung zum Aufbau einer Photovoltaikanlage als Tauschgeschäft?

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Wenn der Mieter eines Gebäudedachs, der darauf eine Photovoltaikanlage installieren will, auf seine Kosten das Dach saniert, muss er dann für den Wert der Dachsanierung Umsatzsteuer abführen? Zu dieser Frage wird demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung nehmen (Az. V R 35/16).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer auf 30 Jahre das Dach einer Reithalle gemietet, um darauf eine Photovoltaikanlage zu installieren. Weil das Dach sehr marode war, verpflichtete er sich auf seine Kosten zur Dachsanierung. Deswegen zahlte er auch nur eine Jahresmiete von 1 Euro. Er machte die Vorsteuern aus den Sanierungskosten geltend. Das Finanzamt ließ diesen Abzug auch zu, meinte aber, weil das neue Dach in das Eigentum des Reithallenbesitzers übergangen sei, sei es an ihn weitergeliefert worden und sei daher als tauschähnlicher Umsatz zu werten. Daher forderte es vom Unternehmer 19 Prozent Umsatzsteuer vom Wert der Dachsanierung.

Das Finanzgericht (FG) München sah das aber anders (Urt. v. 28.4.2016, Az. 14 K 2804/13) und gab der Klage statt, weil im Dachnutzungsvertrag vereinbart war, dass die Photovoltaikanlage ausschließlich im Interesse des Unternehmers errichtet wurde und die sanierungsbedürftige Dachfläche Vertragsgegenstand war, und nicht etwa eine sanierte Dachfläche. Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie er den Fall abschließend entscheidet.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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