Das GEG: Neuer rechtlicher Rahmen ab 1.11.2020

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Ab dem 1.11.2020 gilt das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG, Gebäudeenergiegesetz). Im Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Bauen löst das GEG (wir berichteten) das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) ab. Es übernimmt zwar einige der alten Regelungen, hält aber auch Neuregelungen bereit.

Das GEG setzt Art. 9 EU-Gebäuderichtlinie (RL 2010/31/EU) um, die dazu verpflichtet, ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon seit 2019.

Die Regelungen im Überblick 

In der Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfs gehen – wie bisher – die energieträgerspezifischen Primärenergiefaktoren (PEF) nach Anlage 4 des GEG ein. Für den Einsatz von Biogas und Biomethan im Neubau und Quartieren gibt es Sonderregelungen.

Das nur informell bekannte GEG-E 2018 (wir berichteten) sah noch einen Methodenwechsel bei der primärenergetischen Bewertung von KWK-Anlagen auf die Carnot-Methode vor, nun bleibt es aber bei der bekannten Stromgutschriftmethode. Dies soll 2025 überprüft werden und gegebenenfalls kommt der Wechsel zur Carnot-Methode dann ab 2030.

Nach dem neuen GEG darf Strom aus Erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf eines neu errichteten Gebäudes angerechnet werden. Das gilt – anders als bisher nach dem EEWärmeG – für den gebäudenah erzeugten erneuerbaren Strom.

Zudem sieht das GEG eine Quartierslösung vor. Bauherren oder Gebäudeeigentümer, deren Gebäude im räumlichen Zusammenhang stehen, können über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte gemeinsam eine Lösung finden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Ferner bietet die sog. Innovationsklausel Flexibilisierung: Anstelle die Anforderungen an den Primärenergiebedarf über die PEF nachzuweisen, ist die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über ein auf Treibhausgas-Emissionen ausgerichtetes System nachzuweisen. Die CO2-Emissionen, die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergeben, sind im Energieausweis anzugeben.

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen

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