Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) – Darstellung des neuen rechtlichen Rahmens (Webinar)


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Der Bundestag hat das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) am 18.6.2020 mit Gültigkeit ab dem 1.11.2020 beschlossen. Im Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Bauen löst das GEG das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) ab. Damit werden einige der alten Regelungen zwar übernommen, aber das GEG hält auch Neuregelungen bereit:
Das GEG setzt Art. 9 der EU-Gebäuderichtlinie um, die dazu verpflichtet, ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon seit 2019.

In der Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfs gehen, wie bisher, die energieträgerspezifischen Primärenergiefaktoren (PEF) nach Anlage 4 des GEG ein. Für den Einsatz von Biogas und Biomethan gibt es für den Einsatz im Neubau und Quartieren Ausnahmeregelungen.

Während allerdings das nur informell bekannte GEG-E 2018 noch einen Methodenwechsel bei der primärenergetischen Bewertung von KWK-Anlagen auf die Carnot-Methode vorsah, bleibt es nun bei der bekannten Stromgutschriftmethode. Dies soll 2025 überprüft werden und ggf. kommt der Wechsel zur Carnot-Methode dann ab 2030.

Das neue GEG sieht vor, dass Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf eines neu errichteten Gebäudes angerechnet werden darf. Das gilt – anders als bisher nach dem EEWärmeG – für den gebäudenah erzeugten erneuerbaren Strom.

Zudem sieht das GEG eine Quartierslösung vor. Bauherren oder Gebäudeeigentümer, deren Gebäude im räumlichen Zusammenhang stehen, können über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder ggf. Kälte gemeinsam eine Lösung finden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Ferner bietet die so genannte Innovationsklausel Flexibilisierung in der Form, dass anstelle der Anforderungen an den Primärenergiebedarf über ein auf Treibhausgas-Emissionen ausgerichtetes System die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen ist. Die CO2-Emmissionen, die sich aus dem PEF-Bedarf ergeben, sind im Energieausweis anzugeben.

Sind mit dem GEG nun die richtigen Weichen für den Klimaschutz gestellt? Diese Frage würden wir gerne gemeinsam mit Ihnen diskutieren. Deshalb laden wir Sie zu unserem Online-Seminar „GEG – Darstellung des neuen rechtlichen Rahmens“ ein:

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgende Termine bieten wir an:

27.11.2020/Webinar und
27.01.2020/Webinar.

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Rona Ludolph gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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