Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über die das Bundeskartellamt (BKartA) wacht. Aktuell hat es erneut Missbrauchsverfahren gegen Versorgungsunternehmen eingeleitet.

Preisbremsen zugunsten von Letztverbrauchern

Auch nachdem die Deckelung der Gas- und Wärmepreise durch die Energiepreisbremsengesetze zum 31.12.2023 ausgelaufen ist, nimmt das BKartA seine Pflichten aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) im Zusammenhang mit der Missbrauchsaufsicht wahr. Entsprechend den Vorgaben des EWPBG wurden die Arbeitspreise für Erdgas und Wärme für das Kalenderjahr 2023 auf bestimmte Referenzpreise gedeckelt und der Staat trug für ein Entlastungskontingent die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis. Die Entlastung war den Kunden zunächst durch die Versorger zu gewähren und die Abwicklung der Erstattung gewährter Entlastungsbeträge durch den Bund erfolgt auf Betreiben der Lieferanten.

Um zu vermeiden, dass sich Versorger hierdurch bereichern, untersagt das EWPBG den Versorgern eine missbräuchliche Preisgestaltung und sonstiges Verhalten, das eine missbräuchliche Ausnutzung der staatlich finanzierten Entlastung darstellt. Zuständig für die Missbrauchsaufsicht ist die 11. Beschlussabteilung des BKartA.

Nach § 27 Abs. 1 EWPBG ist es den Lieferanten insbesondere verboten, ihre Arbeitspreise für die Geltungsdauer der Preisbremsengesetze sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. Da die Arbeitspreise unmittelbar in die Ermittlung der Entlastung und der Erstattungsansprüche der Lieferanten gegen den Bund einfließen, liegt vor allem in der Erhöhung der Arbeitspreise ein hohes Missbrauchspotenzial.

Missbräuchlich sind nur solche Preiserhöhungen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich aus marktbasierten Preisen und Kosten ergeben, insbesondere wenn diese aus Beschaffungsverträgen resultieren, die vor dem 25.11.2022 geschlossen wurden, sowie aus Preis- und Kostenbestandteilen, die der Lieferant regulatorisch nicht beeinflussen kann. Für eine sachliche Rechtfertigung ist daher erforderlich, dass die Erhöhung margenneutral erfolgt ist. Im Prüfverfahren tragen die Lieferanten gegenüber dem BKartA die Darlegungs- und Beweislast.

Gegenstand, Anlass, Ablauf und mögliche Konsequenzen

Das BKartA führt laut eigenen Angaben derzeit insgesamt etwa 70 Missbrauchsverfahren nach den Preisbremsengesetzen gegen Gas- und Wärmeversorger durch, die ein Antragsvolumen in Höhe von zwei bis drei Milliarden Euro ausmachen. Schon Mitte Mai 2023 leitete die Behörde erste Prüfverfahren bzgl. der Vorauszahlungsanträge auf Grundlage der Preisbremsengesetze ein, zunächst gegen 23 Gasversorger, 17 Wärmelieferanten und 17 Stromlieferanten. Diese betrafen Entlastungen zugunsten von kleineren Letztverbrauchern (zumeist Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Standardlastprofil, sog. SLP-Kunden). Die jetzigen Untersuchungen richten sich dagegen im Schwerpunkt auf die Entlastungen, die für die Erdgas- und Wärmepreise größerer Letztverbraucher (zumeist aus Großgewerbe und Industrie mit registrierender Leistungsmessung, sog. RLM-Kunden) gewährt wurden.

Dabei hat das BKartA die betroffenen Versorgungsunternehmen bislang stichprobenartig, jedoch nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Vielmehr nahm das Amt eine Überprüfung anhand bestimmter Auffälligkeitskriterien vor, wie beispielsweise einer hohen Erstattungssumme oder großen Preissprüngen im Vergleich zum Vorjahr.

Im Rahmen der Missbrauchsverfahren findet zunächst eine einleitende Untersuchung statt, in der das BKartA ein umfangreiches Auskunftsersuchen an die Versorger richtet. Nach der Beantwortung eines Fragenkatalogs und gegebenenfalls weiteren Erörterungen erfolgt eine abschließende Prüfung des BKartA. Je nach Ergebnis der Untersuchung kann es zu Sanktionen gegen die Versorgungsunternehmen kommen. Falls das Amt einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot feststellt, kann es die Rückzahlung der den Versorgern gewährten Zahlungen und die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile anordnen. Ein Missbrauch kann zudem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, ebenso wie unterbliebene, unvollständige oder fehlerhafte Auskünfte gegenüber der Behörde.

Das BKartA nimmt die Missbrauchsaufsicht insgesamt zum Anlass, die Preisgestaltung der betroffenen Versorger eingehend zu prüfen. Es sei schließlich Ansatz des Gesetzgebers gewesen, mit der Missbrauchsaufsicht einen Anreiz für die Lieferanten zu schaffen, die Lieferbedingungen zu optimieren. Das könnte insbesondere für Fernwärmelieferanten perspektivisch auf eine grundsätzlich verschärfte Überprüfung des Fernwärmesektors hindeuten. Bislang unterliegt der Fernwärmemarkt als unregulierter Sektor lediglich der allgemeinen Aufsicht durch die zuständigen Landeskartellbehörden oder das Bundeskartellamt. Diese hatte der Gesetzgeber bereits mit der vorletzten GWB-Novelle verschärft. Aktuell wird aber an verschiedenen Stellen diskutiert, ob und wie man im Wärmebereich für mehr Transparenz und ggf. mehr Regulierung sorgen kann. Es ist also möglich, dass der Druck auf die Branche von dieser Seite weiter zunimmt.

Ansprechpartner*innen Preisprüfung/Wärme/Gas: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Juliane Kaspers/Dominique Couval/Ina Benedix

Ansprechpartner*innen Kartellrecht: Matthias Albrecht/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch/Lukas Haun

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