Aufbruch ins Neuland: Ambitionierte Reform zur Digitalisierung in der Rechtsprechung

Ende Mai hat die Bundesregierung einen Entwurf vorgelegt, der den Videoverhandlungs-Paragrafen 128a ZPO reformieren soll. Bei der Gelegenheit sollen die digitalen Möglichkeiten auch im Rahmen einer Umsetzung von Art. 13 der UN-Behindertenrechtskonvention genutzt werden. Nicht zuletzt dient die Reform dem Zweck, Gerichtsverfahren schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender zu gestalten. Dazu will die Bundesregierung das komplette Zivilverfahren einer Revision unterziehen.

Digital verhandeln

Bis zum Ausbruch der Coronapandemie war vielen Rechtsanwender*innen wohl gar nicht bewusst, wie modern die Zivilprozessordnung an manchen Stellen schon war. Der seither viel genutzte § 128a ZPO findet sich in seiner Urform bereits seit 2002 im Gesetz. In seiner jetzigen Fassung besteht diese Norm seit 2013.

Kern der Reform ist die Neufassung des § 128a ZPO. Während das Gericht bislang recht frei darin war zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung digital oder analog stattfindet („Das Gericht kann […] gestatten“), soll dieses Ermessen nunmehr zumindest teilweise eingeschränkt werden. Der Entwurf sieht vor, dass der Vorsitzende die Verhandlung per Videokonferenz anordnen soll, wenn alle Prozessbevollmächtigten dies beantragen. Die Ablehnung eines Antrags ist zudem nun zu begründen.

Darüber hinaus kann das Gericht die digitale Teilnahme zukünftig auch anordnen und nicht nur gestatten. Diese Regelung ist derzeit in § 128a Abs. 5 ZPO-E als Widerspruchslösung geplant: Sollte ein Adressat die digitale Teilnahme nicht wünschen, so kann er fristgerecht Einspruch gegen die Anordnung einlegen, woraufhin die Verhandlung analog stattfinden muss.

Digitale Beweisaufnahme und Sitzungsprotokolle

Auch die Regelungen zur digitalen Beweisaufnahme werden in § 284 ZPO-E novelliert. Geplant ist die Einführung der Möglichkeit einer digitalen Inaugenscheinnahme. Grundsätzlich soll auch die digitale Beweisaufnahme angeordnet werden können.

Konsequenterweise können zukünftig vorläufige Sitzungsprotokolle in § 160a ZPO-E statt mittels Diktiergerät auch digital als Bild-Ton-Aufzeichnung angefertigt werden. Die Parteien sollen ein Einsichtsrecht in die Aufzeichnungen erhalten.

Richterbank im Homeoffice und Vermögensauskunft im Wohnzimmer

Vergleicht man die bisherige Konzeption digitaler Gerichtsverhandlungen mit digitalen Veranstaltungen im (sonstigen) beruflichen oder privaten Umfeld, so fällt auf, dass diese bisher nur „hybrid“ möglich waren. Das heißt, dass sich die Parteien und ihre Bevollmächtigten zwar digital zuschalten konnten, die Richter*innen jedoch zwecks Wahrung einer öffentlichen Verhandlung im Gerichtssaal zugegen sein mussten. Auch das soll sich nun ändern. So ist die Erprobung von vollvirtuellen Verhandlungen geplant, die es auch dem Gericht ermöglichen, eine Verhandlung beispielsweise vom heimischen Arbeitszimmer aus zu leiten. Damit auch hier die Öffentlichkeit teilhaben kann, muss die Verhandlung dann in einen Gerichtssaal digital übertragen werden.

Auch im letzten Abschnitt eines Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, sind weitere Digitalisierungsschritte geplant. So soll die Abnahme der Vermögensauskunft zukünftig ebenfalls per Videokonferenz bspw. direkt aus der Wohnung der oder des Verpflichteten aus möglich sein.

Gelungener Kompromiss

Aus Sicht der Rechtsanwender*innen ist die Reform klar zu begrüßen, vergrößern sie doch die Handlungsoptionen für Gericht und Parteien. Die Gestaltung als Widerspruchslösung stellt hierbei einen gelungenen Kompromiss dar. Nicht zuletzt kann die potenzielle Ersparnis des hohen Kosten- und Zeitaufwands einer Anreise zu Gericht ein großer Vorteil für alle Seiten sein. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese ambitionierte Reform im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch angepasst werden wird. Über neue Entwicklungen werden wir Sie natürlich informiert halten.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux/Tobias Hoderlein

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