Abschaffung vermiedener Netznutzungsentgelte: Ein problematischer Gesetzentwurf

Der Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zum Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und Veränderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 22.11.2022 sieht die vollständige Abschaffung von vermiedenen Netznutzungsentgelten im Strombereich ab dem 1.1.2023 vor. Die Abschaffung ist wirtschaftlich für zahlreiche Unternehmen höchst problematisch und rechtlich angreifbar.

Worum geht es?

Nach § 18 StromNEV werden den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen (und nach der Rechtsprechung auch Batteriespeicherbetreibern), die in nachgelagerten Netzen Strom einspeisen und auf diese Weise die vorgelagerten Netze entlasten, vermiedene Netzentgelte gewährt. In § 120 EnWG finden sich Festlegungen zur zeitlichen Geltung und Höhe vermiedener Netzentgelte. Diese Regelungen bilden die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit vieler bestehender oder in Bau befindlicher Anlagen.

Jetzige Diskussion über vermiedene Netznutzungsentgelte überrascht

Die geplanten Regelungen zur vollständigen Abschaffung vermiedener Netzentgelte bereits ab Anfang 2023 überraschen. Sie waren bislang nicht Gegenstand der öffentlichen Diskussion, sie beruhen nicht auf benannten oder sonst bekannten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und finden sich in keinem der zahlreichen von der Bundesregierung und dem Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten Hinweisen und Eckpunkten oder in sonstigen Veröffentlichungen.

Die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen in Höhe von 1 Mrd. Euro/a für die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die plötzlich noch als neue Belastung für ausnahmslos jeden Anlagenbetreiber neben die Abschöpfung der Überschusserlöse treten, sind in der Entwurfsbegründung benannt. Da gleichzeitig kein besonderer zeitlicher Druck ersichtlich ist (noch 2017 wurde eine gestufte Abschaffung bis zum Jahr 2030 diskutiert und als unangemessene Benachteiligung der Anlagenbetreiber verworfen), ist die extrem kurzfristige Aufnahme in ein zeitlich gestrafftes Gesetzgebungsverfahren mit kaum bestehenden fundierten Stellungnahmemöglichkeiten für einen überraschenden neuen Regelungskomplex nicht nachvollziehbar.

Das gilt umso mehr, als mit den bestehenden und nach dem Entwurf abzuschaffenden Regelungen des § 120 EnWG und § 18 StromNEV bereits ein schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentraler Einspeisung vorgesehen ist. Dieser führte bereits dazu, dass sich die vermiedenen Netznutzungsentgelte von 2 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf nun 1 Mrd. Euro reduzierte. Durch § 120 EnWG ist ausgeschlossen, dass die Zahl der anspruchsberechtigten Anlagenbetreiber ansteigt. Volatile Anlagen erhalten bereits seit 2020 keine vermiedenen Netzentgelte mehr, steuerbare Anlagen nicht mehr, wenn sie ab 2023 neu in Betrieb genommen werden. Zudem ist die Höhe für alle Anlagen seit 2018 eingefroren. Es geht also ab dem Jahr 2023 lediglich noch um den Bestandsschutz bereits in Betrieb genommener steuerbarer dezentraler Erzeugungsanlagen.

Ein ausgewogenes Ergebnis wird verworfen

§ 120 EnWG ist erst 2017 mit dem Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz, NEMoG) eingeführt worden. Vorangegangen war eine jahrelange Diskussion darüber, ob die dezentrale Einspeisung weiterhin die positiven Effekte einer Einsparung der Kosten für Netzausbau und Instandhaltung in vorgelagerten Ebenen hat, die den Gesetzgeber 2005 zur Regelung der vermiedenen Netznutzungsentgelte in § 18 StromNEV veranlassten (BR-Drs. 245/05, S. 39). Ergebnis der Erwägungen des Gesetzgebers zum NEMoG war ausdrücklich, dass

eine ersatzlose Streichung … nicht sachgerecht (ist). Beibehalten werden sollte dagegen einerseits die Streichung für dezentrale Anlagen volatiler Erzeugung und andererseits das Einfrieren der vermiedenen Netzentgelte für alle dezentralen Anlagen auf dem Preisstand von 2015“ (zu ergänzen: letztlich 2016).

Mit diesen Erwägungen wurde die damals in Entwurfsfassungen noch vorgesehene bis 2030 gestufte Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte für alle dezentralen Anlagen verworfen. Bemerkenswert ist, dass in dem Gesetzgebungsverfahren zum NEMoG nie ernsthaft die sofortige Abschaffung aller vermiedenen Netznutzungsentgelte gefordert wurde. Wie gesagt: Auch die diskutierte mildere Maßnahme des stufenweisen Abbaus der Vergütung bis zum Jahr 2030 wurde für volatile Anlagen aufgrund des weiterhin anerkannten netzdienlichen Effekts einer Reduzierung der Netzkosten sowie letztlich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verworfen (vgl. zu den Erwägungen des Gesetzgebers zum NEMoG BT-Drs. 18/11528).

Das Ergebnis der damals sehr fundierten und langjährigen Diskussionen war also die detaillierte Regelung des § 120 EnWG mit einer Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte für neu in Betrieb genommene Anlagen nach Ablauf einer ausreichenden Übergangsfrist, die den Vertrauensschutz für Projekte zur Errichtung von Neuanlagen berücksichtigte. Außerdem das Einfrieren der Höhe der vermiedenen Netznutzungsentgelte, um über die Netzdienlichkeit hinausgehende Mitnahmeeffekte zu verhindern sowie die gestufte vollständige Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte gezielt nur für volatile Anlagen. Es überzeugt kaum, wenn dieses ausgewogene Ergebnis nunmehr quasi über Nacht ohne jegliche Informationen über neue Erkenntnisse zur Netzdienlichkeit und zum Bestands- und Vertrauensschutz schlicht mit wenigen Behauptungen in der Gesetzesbegründung gestrichen wird. Natürlich vertrauen Betreiber dezentraler Anlagen in den Fortbestand des vermiedenen Netznutzungsentgelts. Das Entgelt wird nur noch steuerbaren Anlagen gewährt, diese können ihre Fahrweise so an die Netzlast anpassen, dass sie Leistung und Arbeit vermeiden.

Womit rechtfertigt sich der jetzige Vorstoß?

Vor dem Hintergrund des sehr ausgewogenen Kompromisses im Rahmen des NEMoG 2017 liegt die Frage auf der Hand, womit die überraschenden Pläne zur Abschaffung (überhaupt) gerechtfertigt werden können.

Der ebenfalls als Begründung angeführte Wegfall der EEG-Umlage für Letztverbraucher zum 1.1.2023 steht in keinerlei Zusammenhang mit den vermiedenen Netznutzungsentgelten für dezentrale Einspeiser. Auch der Bürokratieabbau ist kein Argument. Es handelt sich bei der einspeiseseitigen Netznutzungsabrechnung um einen eingeschwungenen Prozess im Rahmen der entnahmeseitig unverändert fortbestehenden Netznutzungsabrechnung.

Die in der Entwurfsbegründung der dezentralen Einspeisung pauschal (und ohne Nachweis neuer Erkenntnisse seit den für steuerbare dezentrale Einspeiser gegenteiligen gesetzgeberischen Erwägungen noch im Jahr 2017) abgesprochenen netzdienlichen Auswirkungen der dezentralen Einspeisung, die ein Entgelt nach § 18 StromNEV rechtfertigen, sind schließlich auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) seit Jahren und bis heute anerkannt (vgl. nur Beschlüsse des BGH vom 20.6.2017 EnVR 40/16, vom 14.11.2017 EnVR 41/16).

Wie geht es weiter?

Nach jetzigen Plänen sollen die Gesetze zur Einführung der Energiepreisbremsen parlamentarisch bis Mitte Dezember 2022 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Bleibt abzuwarten, ob im Zuge dessen auch am Thema vermiedener Netzentgelte noch einmal geschraubt wird. Die Betreiber dezentraler Anlagen werden den Fortgang der Diskussion jedenfalls gespannt verfolgen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Tigran Heymann

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...