Besondere Solaranlagen: Technisch und juristisch innovativ bleiben

Am 1.10.2021 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Anforderungen an die sog. besonderen Solaranlagen festgelegt. Die Anforderungen sind teilweise sehr differenziert ausgestaltet, so dass der rechtliche Rahmen für die Errichtung der besonderen Solaranlagen je nach Einzelfall durchaus komplex sein kann.

Entschärfung der Flächenkonkurrenz

Im Jahr 2045 soll der gesamte Strom in Deutschland treibhausgasneutral erzeugt werden. So sieht es das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vor. Dieses ambitionierte Ziel lässt sich nur durch einen massiven Ausbau der Erneuerbaren Energien erreichen – doch wo? Der Mangel an geeigneten Flächen ist in Deutschland längst ein Thema. Daher rücken die besonderen Solaranlagen zunehmend in den Fokus. Denn sie ermöglichen es, durch neue Technologien zusätzliche Flächen zu erschließen und aufgrund der Doppelnutzung Flächenkonkurrenzen zu entschärfen.

Bei diesen Anlagen handelt es sich zwar um „ganz normale“ Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), so dass eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundsätzlich möglich ist. Eine „Sonderbehandlung“ ist für die besonderen Solaranlagen jedoch im Rahmen der sog. Innovationsausschreibungen vorgesehen: Für sie wird für den Gebotstermin am 1.4.2022 ein „eigenes“ Segment in Höhe von 150 MW reserviert.

Was sind besondere Solaranlagen?

Besondere Solaranlagen sind gemäß § 15 InnAusV:

  1. Solaranlagen auf Gewässern (Floating-Photovoltaik),
  2. Solaranlagen auf Ackerflächen und auf Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen (Agri-Photovoltaik),
  3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.

Die BNetzA hat nun festgelegt, welche Anforderungen konkret an die besonderen Solaranlagen nach der InnAusV zu stellen sind. Dabei wurden zahlreiche Stellungnahmen berücksichtigt, die Unternehmen, Verbände und Einrichtungen im vorherigen Konsultationsprozess abgegeben hatten.

Solaranlagen auf Gewässern

Bei der Floating-PV werden Solarmodule auf Schwimmkörpern befestigt und mittels eines Ankers auf einem Gewässer installiert. Ein Synergieeffekt sind erhöhte Stromerträge durch den Kühleffekt des Wassers bei gleichzeitiger Steigerung der Klimaresilienz durch reduzierte Einstrahlung und Verdunstung.

Für die Floating-PV hat die BNetzA festgelegt, dass die Solaranlagen sowohl auf künstlichen als auch natürlichen Gewässern, On-Shore und Off-Shore errichtet werden können. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dies ist der Netzbetreiberin bei Inbetriebnahme durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachzuweisen.

Solaranlagen auf Acker-, Dauerkultur- und mehrjährigen Kulturflächen

Bei der Agri-PV werden Solarmodule auf feststehenden Gerüsten installiert, so dass eine landwirtschaftliche Nutzung der darunterliegenden Flächen nach wie vor möglich ist.

Die BNetzA hat konkretisiert, welche Flächen als „Acker“ zu qualifizieren sind. Insbesondere nicht vom Begriff „Ackerfläche“ erfasst sind Flächen unter Gewächshäusern, Dauergrün- und Dauerweideland sowie brachliegende Flächen. Dauerkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf der Fläche verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern. Mehrjährige Kulturen sind Kulturen, die mindestens für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf der Fläche verbleiben.

Agri-PV-Anlagen müssen zudem nach Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Die Einhaltung des Standes der Technik ist insbesondere erbracht, wenn die Solaranlagen und der Nutzpflanzenanbau bzw. der Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf den Flächen über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllt. D.h. insbesondere, dass Anlagenbetrieb und landwirtschaftliche Nutzung gleichzeitig erfolgen müssen. Der landwirtschaftliche Ertrag muss dabei mindestens 66 Prozent des Ertrages ohne Solaranlagen entsprechen. Dies ist gegenüber der Netzbetreiberin mittels eines Sachverständigengutachtens laufend nachzuweisen.

Solaranlagen auf Parkplatzflächen

Solaranlagen auf Parkplatzflächen werden genau wie die Agri-PV „aufgeständert“ auf Gerüsten montiert, so dass darunter weiterhin geparkt werden kann.

Nach der Festlegung der BNetzA können die Anlagen sowohl auf öffentlichen als auch auf nichtöffentlichen Parkplätzen errichtet werden. Wesentlich ist nur, dass der Parkplatz selbst nicht extra errichtet wurde, um darauf Solaranlagen zu betreiben. Weiterhin dürfen die Solaranlagen das Parken nicht wesentlich beeinträchtigen.

Mit den Herausforderungen umgehen

Forderungen von Verbänden, die Floating-PV beispielsweise nur auf künstlichen Gewässern zuzulassen oder einen höheren landwirtschaftlichen Ertrag bei der Agri-PV zu fordern, ist die BNetzA nicht gefolgt.

Neben den EEG-spezifischen Fragestellungen stellen auch landwirtschaftsrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche oder baurechtliche Regelungen im Einzelfall eine Herausforderung dar. Es gilt also weiterhin, nicht nur technisch, sondern auch juristisch innovativ zu sein.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier und hier.

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...