Bundesnetzagentur gibt Startschuss: Erster Gebotstermin für KWK-Ausschreibung bekanntgegeben

(c) BBH

Es geht in die heiße Phase. Spätestens seit August letzten Jahres ist bekannt, dass nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 50 MW eingeführt werden (wir berichteten). Jetzt können die Gebote für die erste Ausschreibungsrunde im KWK-Bereich abgegeben werden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6.10.2017 auf ihrer Website offiziell den Gebotstermin am 1.12.2017 bekannt gegeben. Das Ausschreibungsvolumen beträgt, wie in der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) geregelt, 100 MW installierte elektrische KWK-Leistung und der Höchstpreis 7 ct/kWh KWK-Strom. Die erste Ausschreibungsrunde umfasst dabei weder innovative KWK-Systeme noch findet sie europaweit statt.

Neben diversen Hinweisen zur Gebotsabgabe hat die BNetzA auch entsprechende Formulare u.a. für die Gebotsabgabe selbst, für die Stellung einer Sicherheit durch eine Bankbürgschaft sowie für eine etwaige Gebotsrücknahme zur Verfügung gestellt. Die sehr strengen Formatvorgaben sind zwingend einzuhalten. Dazu gehört darüber hinaus auch die Registrierung des geplanten Projekts im Markstammdatenregister. Die Gebote sind postalisch zu übermitteln und müssen die BNetzA in Bonn bis spätestens am 1.12.2017 um 24:00 Uhr erreichen.

Der Startschuss fällt damit jedoch nicht nur für diejenigen Anlagenbetreiber, die in den Ausschreibungen ein Gebot abgeben wollen, sondern auch für solche, die noch im Wege der Übergangsbestimmung (§ 35 Abs. 14 KWKG 2017) die festen Zuschlagssätze nach dem „alten“ KWKG 2016 in Anspruch nehmen wollen. Während die Bieter für ihre Gebotsabgabe noch fast zwei Monate bis zum 1.12.2017 Zeit haben, endet die Frist, die Übergangsbestimmung endgültig in Anspruch zu nehmen, bereits in zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist müssen diejenigen Anlagenbetreiber, die noch die festen Zuschlagsätze des KWKG 2016 nutzen wollen, eine Erklärung gegenüber der BNetzA abgeben, mit der sie auf eine Förderung über die Ausschreibungen verzichten. Ein entsprechendes Formular für die Verzichtserklärung hatte die BNetzA bereits am 29.8.2017 auf ihrer Website veröffentlicht.

Unterdessen ist im Zusammenhang mit dieser Übergangsbestimmung eine Diskussion entbrannt, ob neben neuen KWK-Anlagen und modernisierten KWK-Anlagen, deren Modernisierungskosten die Schwelle von 50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten überschreiten (sog. Vollmodernisierung), auch modernisierte KWK-Anlagen mit Modernisierungskosten von nur mindestens 25 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten (sog. Teilmodernisierung) die Übergangsbestimmung nutzen können.

Eine Förderung von Teilmodernisierungen ist im Ausschreibungssegment zwischen 1 MW und 50 MW nach dem KWKG 2017 nicht mehr vorgesehen. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Förderung für diese teilmodernisierten KWK-Anlagen auch nicht über § 35 Abs. 14 KWKG 2017 erfolgen könne. Gegen eine solche Beschränkung der Regelung auf vollmodernisierte KWK-Anlagen sprechen jedoch klar ihr Sinn und Zweck, denn die Übergangsbestimmung dient gerade dazu, solche Anlagenbetreiber, die noch im Jahr 2016 auf Grundlage des KWKG 2016 geplant haben und schon weit fortgeschritten waren (BImSchG-Genehmigung oder verbindliche Bestellung), in ihrem Vertrauen zu schützen. Dieser Vertrauensschutz muss gleichermaßen auch für Teilmodernisierungen gelten. Betroffene Anlagenbetreiber können nur hoffen, dass die Behörden die Sachlage zügig klären, um bis zum Ende der laufenden 2-Wochen-Frist eine endgültige Entscheidung treffen zu können.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert

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