Das Kind ist in den Brunnen gefallen – TelDaFax streicht die Segel!

Seit gestern ist es amtlich: Die TelDaFax Energy GmbH hat beim Amtsgericht Bonn Insolvenzantrag gestellt (ebenso die TelDaFax Holding AG sowie die TelDaFax Services GmbH). Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist bereits bestellt und hat die Netzbetreiber um „zwei Tage Geduld“ gebeten, um sich ein Bild der Lage machen zu können.

Nach Monaten von aufwendigen (mal erfolgreichen, mal erfolglosen) Versuchen von Netzbetreibern, ausstehende Netzentgelte und Vorauszahlungen einzutreiben, wird damit ein neues Kapitel in Sachen TelDaFax aufgeschlagen. Da das Insolvenzverfahren primär der Sanierung (und nicht etwa stets der Abwicklung) des Unternehmens dient, muss das aber noch lange nicht das letzte Kapitel sein. Ob eine Sanierung gelingt, ist allerdings völlig offen – und hängt maßgeblich von den vorhandenen Unternehmenswerten und dem Verhalten der Gläubiger ab. Bei Netzbetreibern verstellt dabei aber schon die Regulierung den Weg für eine Sanierung über den teilweisen Verzicht auf offene Forderungen – denn welcher Netzbetreiber würde einen solchen Verzicht zusagen, wenn ihm dies im Rahmen der Anreizregulierung letztlich nicht anerkannt wird? Und welche Regulierungsbehörde würde zu Lasten der Netzentgelte und damit aller anderen Netznutzer einen solchen Verzicht anerkennen?

Erneut bewahrheitet sich daher für Netzbetreiber, dass ein „nachdrückliches Inkasso“ bei ausstehenden Netzentgelten erste Bürgerpflicht ist. Was ist aber jetzt zu tun, wo doch die Gefahr konkret geworden ist, dass TelDaFax sich ggf. nicht mehr erholt? Die Antwort hängt sehr von der aktuellen „Gefechtslage“ mit TelDaFax im eigenen Netzgebiet ab:

Ist TelDaFax der Netzzugang bereits entzogen, besteht zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Offene Forderungen auf Netzentgelte sind als sog. Insolvenzforderungen nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens (erfahrungsgemäß in ca. drei Monaten) zur Insolvenztabelle anzumelden. Mehr ist dann nicht zu tun – gerichtliche Mahnverfahren oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen TelDaFax sind vom Insolvenzgericht bereits untersagt worden.

Ist TelDaFax im eigenen Netz noch aktiv, sollte – sofern die Voraussetzungen vorliegen – möglichst schnell die außerordentliche Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages ausgesprochen werden. Auf diese Weise werden weitere offene Forderungen vermieden. Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung dürften im Regelfall vorliegen (es kommt dabei natürlich auf die Regelungen im Lieferantenrahmenvertrag an), bspw. eine „wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ oder ähnliches. Eine solche Kündigung muss dann durch eine Anzeige an die Regulierungsbehörde(n) begleitet werden (§ 20 Abs. 2 EnWG).

Jedes Zögern erhöht die Gefahr, nicht nur weitere offene Forderungen zu riskieren, sondern auch in Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter zu laufen!

Allerdings muss vor einer außerordentlichen Kündigung abgewogen (und geprüft) werden, wie mit bestehenden Sicherheiten oder Vorauszahlungen umzugehen ist. Bieten diese eine ausreichende Absicherung (bei Sicherheiten im Insolvenzfall häufig nicht der Fall, da diese anfechtbar sein können), so besteht die Gefahr einer rechtswidrigen Kündigung (TelDaFax bzw. der Insolvenzverwalter könnte dann Schadensersatz verlangen).

Wie geht es weiter?

Erwartungsgemäß werden die Übertragungsnetzbetreiber als Bilanzkoordinatoren – je nach eigener Sicherheitsausstattung – früher oder später die Bilanzverträge der TelDaFax kündigen – ein weiterer, endgültiger Grund für Verteilernetzbetreiber zur außerordentlichen Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages (der dann ebenfalls und zusätzlich genutzt werden sollte).

Wer sich nicht nach der Devise „raus, so schnell es geht“ von TelDaFax verabschieden möchte, sollte dringend versuchen, mit TelDaFax und dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Vereinbarung für die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu treffen, durch die TelDaFax insbesondere zur Leistung einer monatlich wiederkehrenden Vorauskasse verpflichtet wird (§ 142 InsO). Solche Zahlungen sind „insolvenzfest“ und damit sicher. Ob und wie schnell eine solche Vereinbarung zustande kommt, ist aber völlig offen.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege

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