Der Atomausstieg vor Gericht – nun wird’s richtig spannend …

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An dramatischen Wenden hat es der deutschen Atompolitik während der letzten 13 Jahre wahrhaftig nicht gefehlt. Die Atomwende von 2011 und ihre Begleiterscheinungen werden nunmehr in Gerichtssälen verhandelt: Die Kraftwerksbetreiber klagen auf breiter Front gegen den Atomausstieg (wir berichteten). Jetzt haben sie vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) einen ersten Sieg errungen – mit ungewissen Folgen, was ihre Schadensersatzansprüche betrifft.

Ein Blick zurück: 2002 beschloss die rot-grüne Bundesregierung und Bundestagsmehrheit den Atomausstieg. Den vertagte im Dezember 2010 die neue schwarz-gelbe Koalition wieder, indem sie die Laufzeiten für Kernkraftwerke deutlich verlängerte. Nach dem nuklearen Super-GAU in Fukushima im März 2011 ruderte die schwarz-gelbe Regierung zurück. Bundeskanzlerin Angela Merkel verkündete nach einem Treffen mit den Ministerpräsidenten der fünf betroffenen Bundesländer, dass die sieben ältesten deutschen Atomkraftwerke und der Pannenreaktor in Krümmel stillgelegt werden. Das Moratorium (wir berichteten) wurde den Energiekonzernen als „staatliche Anordnung aus Sicherheitsgründen“ – gestützt auf § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG – von der jeweils zuständigen Landesatomaufsicht am 18.3.2011 übermittelt und bereits am selben Tag umgesetzt. Nur RWE ging juristisch gegen die vorübergehende Stilllegung vor, während die anderen KKW-Betreiber von Klagen absahen.

Die 13. Atomgesetznovelle im August 2011 schrieb den beschleunigten Atomausstieg gesetzlich fest. Dagegen zogen drei der vier betroffenen Energiekonzerne – RWE, EON und Vattenfall – vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Zusätzlich rief Vattenfall den International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) (wir berichteten), ein internationales Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten, wegen Verletzung eines Investitionsschutzabkommens an. Es sind somit mehrere Rechtsstreitigkeiten infolge des schwarz-gelben Atomausstiegs anhängig.

Nunmehr ist die erste gerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang ergangen: Der Hessische VGH hat am 27.2.2013 entschieden, dass die unverzügliche Stilllegung des Kernkraftwerkes in Biblis im Rahmen des dreimonatigen Moratoriums rechtswidrig gewesen ist. In der mündlichen Urteilsbegründung heißt es, die Anordnungen des Hessischen Umweltministeriums seien „sowohl formell als auch materiell rechtswidrig“ gewesen. Der Betreiber RWE sei nicht „ordnungsgemäß“ angehört, das „vom Atomgesetz eingeräumte Ermessen“ nicht pflichtgemäß ausgeübt worden.

RWE als Betreiber des Kraftwerks wird nun voraussichtlich vor den Zivilgerichten klagen, um einen finanziellen Ausgleich für die Schäden zu erlangen, die durch die rechtswidrige Verfügung entstanden sein sollen. Das Land Hessen muss angeblich mit einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von 187 Millionen Euro rechnen. Ob diese Forderung berechtigt ist, wird sich allerdings noch zeigen müssen:

Für einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wird insbesondere zu klären sein, wer für das Moratorium verantwortlich ist, die Landesbehörde oder der Bund. Ferner ist ein mögliches Mitverschulden des Energiekonzerns zu berücksichtigen, der das Kraftwerk nicht weiterbetrieben hat, obwohl seiner Klage gegen die Verfügung der Behörde aufschiebende Wirkung zukam. Zudem stellt sich die Frage, ob der Schaden tatsächlich durch das Moratorium verursacht wurde – immerhin war der Block B in Biblis bereits abgeschaltet und Block A sollte ebenfalls wenige Monate später wegen Revisionsarbeiten heruntergefahren werden. Von den Verfahrensbeteiligten werden unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann ein Wiederanfahren von Biblis Block B technisch möglich und beabsichtigt war. Ein Amtshaftungsanspruch setzt nicht nur ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, sondern auch Verschulden voraus. Ob dieses vorliegt, wird noch zu klären sein.

Außerdem ist die Höhe der Forderung problematisch. Zwar kann ein hoher Schaden durch langfristige Stromlieferungsverträge entstehen. Denn wenn ein Kraftwerk ausfällt, muss die Energie woanders – gegebenenfalls teurer – beschafft werden. Jedoch trifft den KKW-Betreiber die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ob RWE dieser Verpflichtung hinreichend nachgekommen ist, wird sich noch erweisen müssen.

Neben dem Amtshaftungsanspruch scheint ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht von vornherein ausgeschlossen. Der – verschuldensunabhängige – Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass hoheitliches Handeln rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingreift und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt. Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob hier in Rechtspositionen eingegriffen wurde, die durch Art. 14 GG geschützt sind. Ist eine atomrechtliche Erlaubnis zum Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerkes Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG? Kann man den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte als Gegenstand der Eigentumsgarantie anführen? Das BVerfG hat hierzu noch nicht Position bezogen. Sollte ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff begründet werden können, stellen sich in Bezug auf die Höhe der Entschädigung ähnliche Fragen wie im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs.

Auch wenn nach der Entscheidung des Hessischen VGH daher noch keinesfalls feststeht, inwiefern RWE Schadensersatz fordern kann, verdient sie als erste in einer Reihe von Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit des beschleunigten Atomausstiegs eine besondere Beachtung. Mit Spannung werden die weiteren Entscheidungen erwartet. Sollten – je nach Ausgang dieser Verfahren – ähnliche Schadensersatzprozesse folgen, könnte dies für die öffentliche Hand weit teurer werden.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Sascha Michaels

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