Die Industrieemissionsrichtlinie in der Praxis – Teil 2

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Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) ist in Kraft, und seit Anfang Mai steht auch das deutsche Gesetzes- und Verordnungspaket, das sie umsetzen soll. Jetzt machen sich rund 1.800 deutsche Betreiber von Industrie- und Großfeuerungsanlagen daran, die praktischen Konsequenzen aus den neuen gesetzlichen Vorgaben zu ziehen. Und dabei hat sich schnell gezeigt, dass noch viele Fragen offen sind (siehe Teil 1).

Heute auf der Tagesordnung: Welche Grenzwerte gelten für meine Anlagen(-Teile) künftig nach der 13. BImSchV und ab wann? Gibt es Ausnahmen?

Um den richtigen Grenzwert zu finden, muss man teils schon ganz genau hinschauen. Denn was im Grundsatz gilt und welche Ausnahmen es gibt, ist sehr verstreut geregelt.

Ein Blick in die §§ 4 ff. 13. BImSchV zeigt, dass immerhin das Grundprinzip der bisherigen Grenzwertbestimmung beibehalten wurde: Die Grenzwerte differieren weiterhin nach dem eingesetzten Brennstoff, der Leistungsklasse der Anlage und dem Anlagenalter.

Für Neuanlagen gelten die neuen, strengen Grenzwerte ausnahmslos ab sofort. Wer also seine Genehmigung gemäß § 4 oder § 16 BImSchG erstmalig nach dem 7.1.2013 erteilt oder beantragt hat und die Anlage nach dem 7.1.2014 in Betrieb nehmen will, muss so planen und errichten, dass er die neuen Vorgaben unmittelbar einhält.

Bestandsanlagen – also solche, die vor den zuvor genannten Zeitpunkten erstmals genehmigt und in Betrieb gegangen sind – werden dagegen zweifach privilegiert:

  • Zum einen gelten für sie zum Teil weniger strenge Grenzwerte. Für eine Anlage, die nach §§ 67 Abs. 2, 67a Abs. 1 BImSchG oder vor Inkrafttreten des BImSchG nach § 16 Abs. 4 GewO anzuzeigen war oder für die erstmals eine Genehmigung gemäß § 4 oder § 16 BImSchG vor dem 27.11.2002 erteilt oder beantragt wurde und die ihren Betrieb vor dem 27.11.2003 aufgenommen hat (sog. Altanlage), bestehen sogar zusätzliche erleichternde Ausnahmen.
  • Zum anderen gelten die neuen Vorgaben für Bestandsanlagen erst ab dem 1.1.2016 bzw. die neuen Quecksilbervorgaben erst ab dem 1.1.2019.

Zurücklehnen können sich Betreiber solcher älterer Anlagen aber dennoch nicht: Die in vielen Unternehmen bereits begonnene Bestandsaufnahme zeigt, dass auf viele trotz der bestehenden Übergangsregelungen teils kostspielige Investitionen zukommen. Ein Blick in die weiteren Ausnahmen der 13. BImSchV lohnt sich deshalb.

So haben zum Beispiel bestimmte Fernwärmeversorger (aber leider nicht alle) eine längere Schonfrist, bis sie die neuen Grenzwerte einhalten müssen, nämlich bis zum 1.1.2023. Wer sich hierzu zählen darf, muss ab dem 1.1.2016 für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung über den Anteil der erzeugten Nutzwärme der Anlage erstellen und bis zum 31.3. des Folgejahres der zuständigen Behörde vorlegen.

Zudem können Anlagenbetreiber bis zum 1.1.2014 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich erklären, die Anlage unter Verzicht auf die Immissionsschutzgenehmigung bis zum 31.12.2023 stillzulegen und ab dem 1.1.2016 höchstens noch 17.500 Stunden zu betreiben. Dann gelten für sie die bisherigen Grenzwerte bis zur Stilllegung bzw. dem Erreichen der Betriebsstundenzahl fort. Aber Achtung: Geht es nach dem OVG Münster, ist ein späterer Widerruf des Genehmigungsverzichts nicht möglich, wie E.ON bei den Kohlekraftwerken Datteln und Shamrock/Herne zu spüren bekam (wir berichteten). Ob man von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen will, sollte man sich daher wohl überlegen.

Die in der IED vorgesehenen Möglichkeiten, im Rahmen nationaler Übergangspläne (Art. 32) sowie für Feuerungsanlagen in kleinen isolierten Netzen (Art. 34) erleichterte Grenzwerte festzusetzen, hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber hingegen nicht in nationales Recht umgesetzt. In diesen Fällen gelten also die nach den oben erwähnten Grundsätzen festgelegten Grenzwerte für Neu-, Bestands- bzw. Altanlagen.

Fazit: Für viele Anlagenbetreiber werden die neuen Grenzwertvorgaben zwar erst ab dem 1.1.2016 oder gar später greifen. Die Weichen aber (bzw. mögliche Ausweichstrategien nach den vorhandenen Ausnahmen) müssen tatsächlich wie rechtlich bereits jetzt gestellt werden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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