Die neuen Regeln zum Messstellenbetrieb, und was sie für die Praxis bedeuten

(c) BBH
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Bisher wollte die Bundesregierung zu intelligenten Netzen ein Verordnungspaket erlassen (wir berichteten). Nun soll die Umsetzung durch ein formelles Gesetz zur „Digitalisierung der Energiewende“ erfolgen. Wesentlicher Bestandteil des kürzlich veröffentlichten Arbeitsentwurfs sind neue Regeln über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG). Darin werden alle Fragen rund um den Roll-Out und die Finanzierung intelligenter Messsysteme sowie zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen geregelt. Zudem werden die Regelungen zu Messstellenbetrieb und Messung, die bislang in der Messzugangsverordnung (MessZV), in den §§ 21b bis 21i EnWG und weiteren Verordnungen enthalten waren, in das neue Gesetz überführt.

Das geplante MsbG weitet unter anderem die Verpflichtung aus, intelligente Messsysteme einzuführen: Neben Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sollen auch alle EEG- oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW ein intelligentes Messsystem erhalten. Die bisherige Beschränkung auf Neuanlagen entfällt also. Sofern keine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems besteht, sollen zumindest moderne Messeinrichtungen eingebaut werden, die Energieverbrauch und Nutzungszeit visualisieren und durch Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway zu einem intelligenten Messsystem erweitert werden können.

Mit Blick auf die Finanzierung des Roll-Outs legt der Gesetzesentwurf Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen fest und sieht gleichzeitig vor, dass die Entgelte für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen nicht der Anreizregulierung unterfallen. Neu ist auch, dass Anschlussnutzer und Messstellenbetreiber einen Vertrag abschließen müssen, wenn ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird. Entsprechend soll das Entgelt für den Messstellenbetrieb in diesen Fällen direkt gegenüber dem Anschlussnutzer abgerechnet werden. Diese Regelungen betreffen auch den Netzbetreiber als grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Viel Zeit wird nicht bleiben, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen, da das bevorstehende Fotojahr Strom bereits jetzt eine strategische Ausrichtung und damit verbundene Investitionsentscheidungen erfordert.

Ansprechpartner BBH: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise

Ansprechpartner BBHC: Dr. Andreas Lied/Stefan Brühl

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