Die Quadratur des Kreises: Bayern will bei Windkraftplanung Landschaftsbild besser schützen

(c) BBH
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Bayerns Staatsregierung will, dass im Freistaat zusätzlich 1.000 bis 1.500 Windenergieanlagen entstehen. Die Frage ist nur, wo – und an der Standortfrage scheiden sich die Geister.

Gemeinsam mit Sachsen hat Bayern Anfang Juli eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Sie sieht vor, dass die Bundesländer Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung selbst regeln können. Nur wenn diese eingehalten werden, würde auch die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB greifen.

Von dieser Länderöffnungsklausel will Bayern Gebrauch machen und landesgesetzlich einen Mindestabstand festschreiben, der das Zehnfache der Höhe der Anlage beträgt. Dies würde bei Windkraftanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und eine Gesamthöhe von ca. 200 m aufweisen, oft einem Abstand von 2 km entsprechen. Damit wären vor allem in Bayern Windkraftprojekte praktisch unmöglich, da dann wegen der dichten Besiedlung nur noch wenig Flächen in Frage kommen würden.

Der Bundesrat hatte die Gesetzesinitiative erst einmal in die Ausschüsse verwiesen. Nun wurde die Vorlage auf Antrag Bayerns bis zum Wiederaufruf vertagt, soll nach Auskunft der Staatskanzlei aber weiterverfolgt werden. Wie es weitergeht, ist daher noch nicht abzusehen.

Parallel zu den eingebrachten Gesetzesinitiativen haben die beteiligten bayerischen Staatsministerien mit Schreiben vom 7.8.2013 die betroffenen Behörden auf die Initiative hingewiesen. Zugleich machen die Ministerien auf weitere Prüfungspunkte für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen aufmerksam, die sie für wichtig halten.

Unwirtschaftlichkeit von Windkraftprojekten

Hierzu gehört zunächst, dass offenkundig unwirtschaftliche Windkraftprojekte genehmigungsrechtlich nicht zulässig seien. Auch wenn die Wirtschaftlichkeit der Anlagen im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werde, seien Anlagen unzulässig, deren Genehmigung tatsächlich gar nicht genutzt werden könne.

Dazu ist anzumerken, dass die Genehmigungsbehörden fachlich nicht beurteilen können, wie wirtschaftlich Windenergieprojekte sind. Das Genehmigungsrecht gestattet der Behörde lediglich, ein Projekt als unwirtschaftlich abzulehnen, wenn das Sachbescheidungsinteresse fehlt – wenn also die Unwirtschaftlichkeit offenkundig auf der Hand liegt. Das kann aber schon deshalb kaum sein, weil die Aufnahme der Fläche in die Konzentrationszonenplanung bereits die Aussage impliziert, dass die Fläche grundsätzlich für Windenergienutzung in Frage kommt. Vorhabenträger sollten sich deshalb von diesem Kriterium nicht einschüchtern lassen.

Kriterium der „Umzingelung“

Um das Landschaftsbild und den freien Blick zu erhalten, soll vermieden werden, dass Wohnbebauung von Windparks gleichsam umzingelt wird. Folgt man der Argumentation der Ministerien, soll das sog. „Fusionsblickfeld“ freigehalten werden. Maximal zwei Drittel des Gesichtsfeldes dürften durchgehend beeinträchtigt sein. Außerdem soll ein Ortsteil insgesamt nur zu 180 Grad von Vorranggebieten umfasst werden.

Die vorgenannten Kriterien sind aber nicht starr anzuwenden. Es kann ja sein, dass ohnehin bereits ein Sichtriegel besteht, beispielsweise durch Geländeerhebungen oder Wald. Insoweit ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die die landschaftsbildlichen Vorbelastungen aufgreift. Solche einzelfallbezogenen Argumente sollte man frühzeitig in das Planungsverfahren einbringen. Insoweit sind die Einwendungsfristen zu beachten, die sich aus dem einschlägigen Planungsrecht ergeben.

Möglichkeit der Risikominimierung durch Vorbescheid

Die rechtlichen Vorgaben für die Planung und den Bau von Windkraftanlagen entwickeln sich mit großer Geschwindigkeit weiter und erschweren so die Planung. Ist die Planung eines Windkraftprojekts bereits fortgeschritten, wenn sich Änderungen der gesetzlichen Regelungen ankündigen, kann es sinnvoll sein, sich durch einen Vorbescheid abzusichern. So kann man sich eine gesicherte Rechtsposition verschaffen und verhindern, dass man die Nutzbarkeit gesicherter Standortgrundstücke verliert.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal

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