Die Strom-/GasGVV-Novelle 2021: Neue Herausforderungen für Grundversorger

Heute hat der Bundesrat ein monatelanges Ringen um die Neufassung der Strom– und GasGVV beendet und die „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ im 2. Anlauf gebilligt. Die notwendige Umsetzung stellt die Branche nach der EnWG-Novelle und dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ein drittes Mal vor erhebliche Herausforderungen.

Notwendige Anpassungen der Vertragsunterlagen und Tarife

Der ersten von der Bundesregierung vorgelegten Fassung der Verordnung hatte der Bundesrat am 30.6.2021 nur unter dem Vorbehalt umfassender Änderungen zugestimmt. Denen hatte die Bundesregierung allerdings ihr Einverständnis versagt. Die dem Bundesrat vorgelegte modifizierte Fassung zeigt sich als tragfähiger Kompromiss.

Ab sofort gelten – angelehnt an die Neuerungen im EnWG – auch in der Grundversorgung neue Vorgaben für die Mindestinhalte in Begrüßungsschreiben und der Jahresverbrauchsabrechnung. Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf die Tarifstruktur aus: Künftig müssen Stromgrundversorger gemäß § 1 StromGVV „auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs“ abschließen, so dass ein neuer Grundversorgungstarif gebildet, kalkuliert und veröffentlicht werden muss. Im Gas erhält das Preisblatt zukünftig ein Kostenelement, das gesondert auszuweisen ist – den CO2– Preis.

Verschärfung der Anforderungen an Sperrungen aufgrund von Zahlungsverzug

Zusätzliche, erhebliche Änderungen sind auch beim Umgang mit säumigen Kunden, speziell der Versorgungsunterbrechung (Sperrung), vorgesehen. Die Neuerungen betreffen die Mindesthöhe der Außenstände, die inhaltliche Ausgestaltung der Sperrandrohungen und die Verhältnismäßigkeitsanforderungen – letztlich also den gesamten Sperrprozess. Die unter Energieversorgern bereits im Vorfeld am kontroversesten diskutierte Neuerung ist die Verpflichtung, dem Kunden mit der Sperrankündigung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Diese muss im Wesentlichen aus zwei Teilen bestehen: zum einen aus einer zinsfreien Ratenzahlungsvereinbarung für die angelaufenen Zahlungsrückstände und zum anderen aus einer Vorauszahlungsvereinbarung für die Weiterversorgung des Kunden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung wird den Sperrprozess erheblich verlangsamen.

Keine Übergangsfrist

Die GVV-Novelle dient in erster Linie der Umsetzung der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EltRL – RL (EU) 2019/944) in nationales Recht. Die unionsrechtliche Frist zur Umsetzung der Richtlinie lief bereits am 31.12.2020 ab. Daher sieht der Gesetzgeber – wie schon bei der EnWG-Novellierung – keine Übergangsfrist vor. Die für den Energievertrieb relevanten Änderungen treten also am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und sollten zeitnah umgesetzt werden.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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