
Ein Ladengeschäft im Haus und eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ergeben noch keinen einheitlichen Gewerbebetrieb. Zu diesem Schluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neuen Entscheidung (Az. X R 36/10).
Damit durchkreuzte das oberste deutsche Finanzgericht die Pläne eines Unternehmers, der ein Einzelhandelsgeschäft und gleichzeitig eine Photovoltaikanlage unterhielt. Beides zusammen behandelte er als einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Als wesentlich für diese Beurteilung hielt er, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Betriebsgebäudes befand und die Einnahmen aus der Stromerzeugung nur etwa 1 Prozent seines Gesamtumsatzes betrugen.
Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. In seinem Einzelhandelsgeschäft bietet der Unternehmer Bewohnern und Besuchern der Gemeinde Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf an. Mit seiner Photovoltaikanlage stellt er dagegen Strom her. Dafür braucht er weder ein Geschäftslokal noch muss er Werbung betreiben oder andere Vertriebsaktivitäten entfalten. Außerdem wird der gesamte Strom, den er in der Anlage erzeugt, nur an einen gesetzlich zur Abnahme verpflichteten Abnehmer verkauft.
Die Tätigkeitsbereiche sind weder gleichartig noch ergänzen sie sich, Kunden- und Lieferantenkreise weisen keinerlei Überschneidungen auf, die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Umsatzanteils ist unerheblich. Aus diesen Gründen ist nicht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, selbst wenn sich das Betriebsergebnis aus nur einer Buchhaltung ableiten lässt und in einer Bilanz zusammengefasst worden ist.
Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger
Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht