EU regelt Abrechnung und Verbrauchserfassung in der Wärmeversorgung

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Vor Beginn der Sommerpause haben sich das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Europäische Kommission noch auf die finale Fassung verschiedener Richtlinien einigen können, die Gegenstand des EU-Winterpakets sind. Darunter ist auch die neue Fassung der Energieeffizienz-Richtlinie. Seit dem 19.6.2018 steht nunmehr das Ergebnis der Trilogverhandlungen fest, so dass die Richtlinie wohl im Herbst verabschiedet werden wird. Den Mitgliedstaaten bleiben dann 18 Monate zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht; für einzelne Bestimmungen ist eine Umsetzungsfrist von 22 Monaten vorgesehen.

In Deutschland könnte es dabei zu einer Anpassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) kommen. Grund dafür sind die im Entwurf neu eingefügten Art. 9a-c, 10a und 11a, die Regelungen zur Verbrauchserfassung und Kostenverteilung, zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen und den Zugang zu solchen Informationen für die Wärme-, Kälte- und Warmwasserversorgung enthalten. Zusammenfassend bedeutet das: Was bisher schon im Bereich der Strom und Gasversorgung galt, kommt jetzt auch für die Wärmeversorgung. Teilweise sind die Vorgaben der Richtlinie schon im deutschen Recht verankert, etwa der Grundsatz der verbrauchsbasierten Abrechnung, teilweise dürften jedoch Anpassungen erforderlich sein.

Im Einzelnen wird in den Vorschriften zur Verbrauchserfassung (Art. 9a-9c) geregelt, dass Endkunden Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten sollen, die den tatsächlichen Verbrauch präzise wiedergeben (Art. 9a). Für Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden müssen individuelle Verbrauchszähler bereitgestellt werden, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient ist, sonst können Kostenverteiler eingesetzt werden (Art. 9b).

Eine größere Neuerung ergibt sich aus Art. 9c: Danach müssen alle neuen Zähler und Kostenverteiler ab dem 1.1.2020 bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist fernauslesbar sein; installierte Geräte sind bis zum 1.1.2027 nachzurüsten. Damit rücken die Funk- und Anbindungstechnologien wie wMBus oder LPWAN nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus regulatorischer Sicht immer mehr in den Fokus der Aufmerksamkeit.

Nach Art. 10a müssen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Neu ist, dass dieses Recht dem Endnutzer zusteht, d. h. der Person, die die Wärme bzw. Kälte erwirbt oder nutzt, und zwar auch dann, wenn sie keinen Vertrag mit dem Versorger hat. Die Mitgliedstaaten können hier entscheiden, wer für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich ist. Die Pflichtangaben entsprechen dabei inhaltlich den Angaben, die bereits jetzt im Bereich der Strom- und Gasversorgung mitgeteilt werden müssen, etwa zu Preisen, Verbrauch, Brennstoffmix, Emissionen etc.

Der Zugang zu den Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen muss grundsätzlich kostenfrei sein. Die Kosten der Übertragung dieser Aufgabe an Dritte können aber dennoch an Endkunden umgelegt werden, was vor allem für Contracting- und Mietverhältnisse relevant sein dürfte (Art. 11a). Mitgliedstaaten können diese Kosten allerdings dämpfen, etwa die Nutzung interoperabler Geräte vorschreiben oder die Anwendung von Ausschreibungen fördern (Art. 11a).

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Marcel Malcher/Daniel Pohl

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