Gesetzestreue zahlt sich nicht immer aus: Nach dem OLG Düsseldorf können Preisanpassungen in der Grundversorgung auch bei Einhaltung der GasGVV unwirksam sein!

G
Download PDF
Gas gasgvv
© BBH

Am 13.06.2012 hat das OLG Düsseldorf ein Urteil gefällt, das bundesweit für erhebliche Aufregung bei den Gasversorgern gesorgt hat. Obwohl bereits zahlreiche Gerichte, auch mehrfach der Bundesgerichtshof (BGH) und auch das OLG Düsseldorf selbst, Preisanpassungen auf Grund der Gasgrundversorgungsverordung (GasGVV) für zulässig angesehen haben, ist der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf nunmehr der Meinung, die am 8.11.2006 in Kraft getretene GasGVV setze die Erdgasbinnenmarktrichtlinie (GasRL) aus dem Jahr 2003 unrichtig um. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben.

Was ist genau passiert?

Gestritten wurde in dem vor dem OLG Düsseldorf anhängigen Verfahren darüber, ob Preisanpassungen in der Gasgrundversorgung wirksam sind oder nicht. Das betroffene Versorgungsunternehmen hatte diese zunächst gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie später dann nach § 5 Abs. 2 GasGVV vorgenommen. Die Preisanpassungen wurden unter Einhaltung sämtlicher ausdrücklicher Vorgaben in AVBGasV bzw. GasGVV öffentlich bekannt gegeben. Ab Geltung der GasGVV (8.11.2006) wurden sie den Kunden zudem brieflich mitgeteilt. Die briefliche Mitteilung wurde mit der Novelle der GasGVV im Jahr 2006 nach der Verordnungsbegründung als Nebenpflicht, aber nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung eingeführt. Über das Sonderkündigungsrecht wurde der Kunde weder in der öffentlichen Bekanntgabe noch in der brieflichen Mitteilung informiert. Eine Pflicht hierzu ist auch weder in der AVBGasV noch in der GasGVV geregelt.

Sowohl die briefliche Mitteilung (schon zu Zeiten der AVBGasV) als auch den Hinweis auf das Kündigungsrecht sieht das OLG Düsseldorf jetzt dennoch als Voraussetzung für eine wirksame Preisanpassung in der Grundversorgung. Diese Voraussetzungen, die das Gericht aus der GasRL entnehmen will, sind vom deutschen Verordnungsgeber nach Ansicht des OLG nicht umfassend umgesetzt worden, so dass sowohl die AVBGasV als auch die GasGVV richtlinienkonform in diesem Sinne auszulegen seien. Dies hätte der Versorger erkennen und umsetzen müssen.

Das – nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Düsseldorf ist sowohl im Hinblick auf den Wortlaut der GasRL als auch auf die Begründung des Verordnungsgebers zur GasGVV rechtlich äußerst bedenklich. Aus der europäischen Richtlinie lässt sich gerade nicht ausdrücklich entnehmen, dass es einer brieflichen Mitteilung und eines ausdrücklichen Hinweises auf ein (Sonder-)Kündigungsrecht des Kunden bedarf, damit die Preisanpassung wirksam wird. Ein Hinweis auf ein Kündigungsrecht ist auch in der GasGVV nicht vorgesehen. Vielmehr geht aus der Verordnungsbegründung hervor, dass der deutsche Verordnungsgeber seinerzeit die briefliche Mitteilung ausdrücklich nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Preisänderung angesehen, sondern vielmehr (ausschließlich) den Weg einer öffentlichen Bekanntgabe gewählt hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV). Es ist nicht ersichtlich, dass die zusätzliche Verpflichtung des Grundversorgers, zeitgleich brieflich und über eine Veröffentlichung auf der Internetseite mitzuteilen und dabei auf das Kündigungsrecht hinzuweisen, ebenfalls Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisanpassung sein sollte.

Wenn sich der deutsche Gesetzgeber für eine bestimmte Anwendung und Auslegung der Richtlinie, die sich unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten richtet, entschieden hat, kann es zudem nicht die Aufgabe eines Versorgers sein, sich über diese Auslegung hinwegzusetzen, insbesondere dann nicht, wenn bisher in einigen hundert Urteilen nichts dergleichen gefordert wurde.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Stefan Wollschläger

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender