Grüner Strom aus der Region – Regionalnachweise im EEG 2017

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Noch nie ist so viel Strom aus Erneuerbaren Energien durch die deutschen Stromnetze geflossen wie heute. Der Zubau neuer Anlagen soll auch unter dem neuen Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017) weiter gehen (wir berichteten), so dass die Menge grünen Stroms perspektivisch weiter steigen wird.

Aber: Elektrizitätsversorger können EEG-geförderten Strom, den sie über die Direktvermarktung mit Marktprämie erwerben, derzeit nicht unmittelbar mit seiner grünen Eigenschaft gegenüber Letztverbrauchern anpreisen. Und auch einer Vermarktung von „Strom aus der Region“ sind rechtliche Grenzen gesetzt. Diesen Regionalbezug in der Grünstromvermarktung will das neue EEG 2017 stärken.

Bevor wir mit Ihnen dazu gemeinsam einen Blick in die Zukunft wagen, zunächst ein kleiner Rückblick:

Vom EEG 2012…

Zuletzt war es unter dem EEG 2012 möglich, mit dem sog. Grünstromprivileg unmittelbar die grüne Eigenschaft des direkt vermarkteten und geförderten Stroms zu nutzen. Was hatte es mit diesem Privileg auf sich? Vereinfacht gesagt ermöglichte es den Stromlieferanten, keine oder weniger EEG-Umlage zu zahlen, wenn sie bestimmte Mengen grünen Stroms in ihrem Lieferportfolio nachweisen konnten. Dieser Strom durfte gegenüber Letztverbrauchern unmittelbar als Grünstrom ausgewiesen werden. Eine regionale Komponente war mit diesem Modell nicht verbunden.

… über das EEG 2014…

Mit der Einführung des aktuellen EEG 2014 wurde das Grünstromprivileg abgeschafft. Allerdings hätte die Bundesregierung seither per Rechtsverordnung ein „Grünstromvermarktungssystem“ einführen können. Schnell entwickelten Marktakteure eigene verschiedene Vorschläge, von denen das sog. Grünstromvermarktungsmodell das bekannteste sein dürfte. Das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sprach sich jedoch aus verschiedenen Gründen gegen das Grünstromvermarktungsmodell aus. Eine nachfolgend eingerichtete Arbeitsgruppe prüfte alternative Wege, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Schließlich veröffentlichte das BMWi am 11.3.2016 Eckpunkte für eine regionale Grünstromkennzeichnung.

… zum EEG 2017

Im EEG 2017 wurden die Vorschläge aus dem Eckpunktepapier im Wesentlichen in das Gesetz übernommen. Im Zentrum stehen sog. Regionalnachweise, die mit § 79a EEG 2017 eingeführt werden sollen. Damit wird kein neues Vermarktungssystem geschaffen. Vielmehr soll es den Lieferanten möglich sein, in der Stromkennzeichnung mit der Marktprämie geförderte Strommengen als Strom aus Erneuerbaren Energien auszuweisen, wenn dieser Strom im regionalen Zusammenhang (ca. 50 km Umkreis) zum jeweiligen Letztverbraucher erzeugt wurde.

Die regionale Grünstromkennzeichnung würde jedoch nur für einen Ausschnitt der Stromkennzeichnung (nämlich für die künftig neu bezeichnete Kategorie „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“) die Zusatzinformation liefern, dass der EEG-geförderte Strom zu einem bestimmten Anteil in der Region erzeugt wurde. Damit – so die Idee des Gesetzgebers – könne die Akzeptanz der Energiewende vor Ort erhöht werden. Die Nutzung der Regionalnachweise soll an das bekannte Herkunftsnachweissystem angelehnt und durch das Umweltbundesamt (UBA) administriert werden.

Die regionale Grünstromkennzeichnung wäre für Stromlieferanten freiwillig; sie müsste also nicht von jedem Versorger umgesetzt werden. Spannend bleibt deshalb die Frage, wie der Markt das neue Instrument annehmen wird und ob es der lokalen Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien neuen Schwung geben kann.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert

P.S. Sie interessiert dieses Thema, dann schauen Sie gerne hier.

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