Insolvenz der FlexStrom-Gruppe: Die Anfechtungswelle rollt

(c) BBH
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So war es bei TelDaFax (wir berichteten) und bei FlexStrom ist es nicht anders: Erst kommt der Insolvenzantrag, dann beginnt die Anfechtungswelle zu rollen . Der Insolvenzverwalter der FlexStrom-Gruppe, Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, fordert von den Gläubigern – und damit auch von den Netzbetreibern – Zahlungen zurück (wir berichteten), die diese teils lange vor dem Insolvenzantrag erhalten haben.

Die FlexStrom-Gruppe, zu der namentlich die FlexStrom AG, die FlexGas GmbH, die Löwenzahn Energie GmbH und die OptimalGrün GmbH gehören, ist seit Juli 2013 im Insolvenzverfahren (wir berichteten). Die Anfechtung könnte im Extremfall zehn Jahre zurückliegende Zahlungen zur Masse zurückholen. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzschuldner mit der Zahlung andere Gläubiger vorsätzlich schädigen wollte. Außerdem muss dem Netzbetreiber die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der FlexStrom AG & Co. bekannt gewesen sein. Dass der Empfänger einer vertraglich geschuldeten Zahlung von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners Kenntnis hatte, ist aber keinesfalls selbstverständlich. In dem parallel gelagerten Fall TelDaFax haben diverse Landgerichte diese Kenntnis (wir berichteten) verneint und damit eine Anfechtung abgelehnt. Soweit es um vereinzelte Zahlungen geht, die nicht vom eigentlichen Schuldner, also dem Partner des Lieferantenrahmenvertrages, sondern von der FlexStrom Marketing AG geleistet worden sind, müsste dies „unentgeltlich“ im Sinne von § 134 InsO geschehen sein.

Was also tun?

Zum einen muss jeder einzelne Sachverhalt eingehend und juristisch fundiert geprüft werden. Da die Anfechtungstatbestände, wie gesagt, meist von subjektiven Elementen geprägt sind („Kenntnis“), verbietet sich deren pauschale Bewertung.

Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorstellungen des Insolvenzverwalters den momentanen Reformplänen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die Vor­satz­an­fech­tung soll nämlich neu gere­gelt wer­den (wir berichteten). So soll der maximal mögliche Anfech­tungs­zeit­raum auf vier Jahre sin­ken. Noch viel wichtiger aber ist, dass die Anfech­tung nach § 133 InsO erschwert wer­den soll, wenn in der geschul­de­ten Art und Weise geleis­tet wurde.

Doch nicht nur das, auch die bisherigen Erfahrungen in Sachen TelDaFax geben Anlass zur Hoffnung. Soweit die Verfahren von BBH betreut wurden, blieb den Klagen des dortigen Insolvenzverwalters bislang der Erfolg versagt. Die Landgerichte in Gießen (wir berichteten), Osnabrück, Fulda (wir berichteten) und Kassel (wir berichteten) haben allesamt den Netzbetreibern Recht gegeben.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Oliver Eifertinger/Markus Ladenburger/Steffen Lux

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