KoV, die Neunte: Überarbeitung kurz vor der Ziellinie

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Die Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber (KoV) geht in die neunte Runde. Der Überarbeitungsprozess ist fast vollständig abgeschlossen. Zum 30.6.2016 wird die nunmehr neunte Fassung veröffentlicht, zum 1.10.2016 kann die neue KoV pünktlich in Kraft treten.

Mit der KoV 9 werden viele Regelungen überarbeitet, sowohl im Hauptteil als auch in den Musterverträgen sowie in den Leitfäden.

Im Überblick:

  • Interne Bestellung/Langfristprognose:
    Die Systematik der internen Bestellung ändert sich nicht. Auch die Anmeldung der Vorhalteleistung läuft nach dem gleichen Prozedere. Nicht notwendig ist in diesem Jahr hingegen die Abgabe der Langfristprognose. Verteilernetzbetreiber müssen ab diesem Jahr nur noch in den ungeraden Jahren eine Langfristprognose über die Entwicklung des Kapazitätsbedarfs in den nächsten 10 Jahren abgeben.
  • Bilanzierung/Datenmeldepflichten:
    Die zweite Umsetzungsstufe von GaBi Gas 2.0 (wir berichteten) führt zu erheblichen Änderungen in diesem Bereich: Das neue untertägige Anreizsystem löst den Strukturierungsbeitrag ab; der Bilanzkreisvertrag wird strukturell neu geordnet. Netzbetreiber müssen ab Oktober eine zweite untertägige RLM-Datenmeldung versenden. Die tägliche Netzkontoabrechnung wird scharfgeschaltet. Es gibt Änderungen bei den Netzkopplungspunktmeldungen und bei der Transparenzliste.
  • Krisenvorsorge Gas:
    Mit der KoV 9 wird die Systematik der Leistungskürzung zwischen Netzbetreibern geändert. Die bekannten Formulare des Leitfadens Krisenvorsorge werden angepasst. Umgesetzt wird auch das neue Demand-Side-Management-Produkt, ein Regelenergieprodukt, mit dem der Marktgebietsverantwortliche große Gasabnehmer über den Bilanzkreisverantwortlichen zur Leistungsreduzierung auffordern kann. Dieser erhält im Gegenzug eine Entschädigung. Dies soll nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) die Gasversorgungssicherheit stärken (wir berichteten).
  • Lieferantenrahmenvertrag Gas:
    Wesentlich überarbeitet wurde auch der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Hintergrund ist die Harmonisierung mit dem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Lieferantenrahmenvertrag Strom (wir berichteten). Die individuellen Anlagen zum Vertrag sind anzupassen; auch Ergänzende Geschäftsbedingungen (EGB) sind weiterhin zulässig und notwendig. Bestandsverträge müssen angepasst werden.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole

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