Kraft-Wärme-Kopplung: BNetzA nimmt Druck aus Realisierungsfristen. KWKG-Novelle steht an

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) setzt bei Ausschreibungen zur Förderung von KWK-Anlagen die Realisierungsfristen aus. Damit nimmt sie in der aktuellen Krise den Druck von Unternehmen, die einen Zuschlag erhalten. Außerdem steht für den Juni 2020 eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) an, die sowohl einige vorteilhafte als auch einschränkende Regelungen enthalten wird.

Realisierungsfristen bei Ausschreibungen werden ausgesetzt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat hinsichtlich der Ausschreibungen der Förderungen für KWK-Anlagen auf die aktuelle Ausnahmesituation aufgrund des Corona-Virus reagiert. Zahlreiche Unternehmen, die sich bereits in der Realisierung von bezuschlagten Projekten befinden oder an kommenden Ausschreibungsterminen teilnehmen wollen, stehen vor Liefer- oder Personalproblemen. Dadurch können sie möglicherweise die gesetzlich vorgegebenen Realisierungsfristen nicht einhalten, weshalb die BNetzA jüngst entsprechende Maßnahmen veröffentlicht hat.

Diese sehen zwar zunächst vor, dass die anstehenden Ausschreibungstermine wie geplant stattfinden und auch bezuschlagt werden. Unternehmen müssen daher ihre Gebote jedenfalls fristgerecht einreichen. So sollen die Unternehmen erfahren können, ob ein Zuschlag erteilt wurde oder nicht.

Die Realisierungsfrist, die anläuft, nachdem die Unternehmen den Zuschlag erhalten haben, soll sie aber nicht unter Druck setzen (die Nichteinhaltung der Frist würde eine Pönale sowie den Verlust des Zuschlags nach sich ziehen). Aus diesem Grund wird die BNetzA die Zuschlagsentscheidungen zunächst nicht im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung würde sonst den Beginn der Realisierungsfristen auslösen. Die erfolgreichen Bieter werden stattdessen eine schriftliche Zusicherung erhalten, dass sie einen Zuschlag bekommen, die nicht erfolgreichen oder ausgeschlossenen Bieter wird die BNetzA ebenfalls (wie gewohnt) informieren.

Die BNetzA wird die Veröffentlichung der Zuschläge nachholen, wenn sich die aktuelle Lage beruhigt hat. Wann dies sein wird, ist bekanntermaßen offen.

Überblick zur anstehenden KWK-Novelle

Unabhängig davon, wird es noch im laufenden Jahr eine Novellierung des KWKG geben. Ursprünglich für April 2020 geplant, nun wohl voraussichtlich Mitte Juni 2020, wird das sog. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz verabschiedet, das als Artikelgesetz neben den Regelungen zum Kohleausstieg auch umfangreiche Änderungen des KWKG enthält.

Ein wesentlicher Bestandteil der Novelle ist dabei die Verlängerung der Förderung durch das KWKG (sowohl für KWK-Anlagen als auch für Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher) bis Ende 2029. Allerdings sollen für die KWK-Anlagenförderung ab dem Kalenderjahr 2022 Evaluierungen stattfinden, ob eine Förderung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 MW weiterhin erforderlich ist.

Die Novellierung wird zwar nichts an der grundsätzlichen Fördersystematik des KWKG ändern, allerdings wird sie einige neue Boni einführen, die künftig als Ergänzung zur Grundförderung genutzt werden können. So wird es neben dem bereits bekannten aber modifizierten „Kohleersatzbonus“ einen Bonus für den Zubau einer innovativen erneuerbaren Wärmekomponente geben sowie einen Bonus für den Zubau eines elektrischen Wärmeerzeugers. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf einen einmaligen Bonus für Anlagen vor, die in der sog. „Südregion“ errichtet werden.

Neben diesen durchaus vorteilhaften neuen Regelungen, sind allerdings auch einschränkende Vorschriften im Gesetzentwurf zu finden, die beachtet werden sollten. So legt die Novelle beispielsweise fest, dass der KWK-Zuschlag pro Kalenderjahr nur noch für maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden ausgezahlt wird. Daneben müssen insbesondere Anlagenbetreiber mit (älteren) Bestandsanlagen aufpassen, dass künftig nach einer Modernisierung nicht mehr die KWK-Förderung und das EEG-Eigenerzeugungsprivileg (bei Netzdurchleitung) gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass insbesondere die einschränkenden neuen Regelungen bereits für alle Anlagen gelten sollen, die nach dem 31.12.2019 in Dauerbetrieb gehen. Eine Übergangsbestimmung für derzeit geplante oder bereits im Bau befindliche Projekte sieht der Gesetzesentwurf derzeit nicht vor. Ob an dieser Stelle noch eine Änderung vorgenommen wird, auch aufgrund der nun eingetretenen Verzögerung, wäre insbesondere für Anlagen, für die bereits ein Vorbescheid beantragt wurde, wünschenswert und bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel
Ansprechpartner BBHC: Roland Monjau

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