Neue Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung bei Online-Verträgen

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Im digitalen Zeitalter bieten Energieversorgungsunternehmen ihre Verträge oft auch im Internet an. Dabei müssen sie sich demnächst nicht nur generell mit der neuen Materie der Verbraucherstreitschlichtung auseinandersetzen, sondern auch auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union verlinken. Dazu verpflichtet sie eine neue EU-Verordnung zu Online-Streitbeilegungsverfahren (ODR-Verordnung), die seit 9.1.2016 in Kraft ist.

Die ODR-Verordnung gilt branchen- und grenzunabhängig. Die Pflichten daraus müssen also auch von Unternehmen beachtet werden, die nicht europaweit tätig sind, wie zum Beispiel Stadtwerke. Mit Einführung der Hinweispflicht auf die OS-Plattform erhofft sich der europäische Gesetzgeber, branchenübergreifend die alternative Streitbeilegung effizient durchzusetzen.

Die OS-Plattform bietet im Gegensatz zu den nationalen Schlichtungsstellen jedoch nicht an, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu lösen, sondern gibt Hilfestellung zu den Streitbeilegungsverfahren, vermittelt die Beteiligten an zuständige Schlichtungsstellen, übersetzt und leitet Beschwerden weiter. Sie ist keine Streitschlichtungsstelle.

Wer wird durch die Verordnung verpflichtet

Die ODR-Verordnung verpflichtet nur diejenigen Unternehmen, die den Abschluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen online ermöglichen, also Verträge, die durch das Unternehmen im Internet angeboten werden und bei denen Verbraucher den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag im Internet bestellen können. Für Energielieferanten hat die Verordnung Relevanz, wenn zu Beispiel der Kunde den Stromliefervertrag auf der Homepage abschließen kann, oder (wohl der häufigere Fall) die Vertragsunterlagen im Downloadbereich zur Verfügung stehen. Nicht online, sondern „offline“ ist wohl ein Vertrag, der per Brief, Telefon, Fax oder im Kundencenter abgeschlossen wird.

Wichtig zu wissen: obwohl es sich um eine Online-Streitbeilegungs-Plattform handelt, kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen überhaupt zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist. Die ODR-Verordnung differenziert nur nach dem Online-Verkehr. Dass dabei die Verlinkung auf die OS-Plattform dem hilfesuchenden Verbraucher oftmals nicht weiter hilft, weil das Unternehmen sich nicht auf die alternative Streitbeilegung einlassen muss, spielt hier keine Rolle. Die Informationspflicht des Unternehmens besteht unabhängig von der Teilnahme(-verpflichtung) an einem Streitbeilegungsverfahren.

Achtung vor Abmahnungen

Die Informationspflichten gelten bereits seit Anfang Januar. Seit dem 15.2.2016 ist auch die OS-Plattform in Betrieb. Auch wenn die ODR-Verordnung keine selbstständigen Sanktionen enthält, kann man durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände abgemahnt werden, wenn man die Informationspflichten missachtet.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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