Neues Förderprogramm und EEG-Novelle stärken Bürgerenergie
Seit dem 1.1.2022 können Anträge nach der Richtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“ gestellt werden. Mit dem neuen Programm werden 70 Prozent der Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase gefördert. Diese Förderung sowie die Novelle des EEG sollen den Einstieg von Bürgerenergiegesellschaften in Windkraftprojekte erleichtern. Zu den Bürgerenergiegesellschaften gehören insbesondere die Genossenschaften, deren Gründung die Energiewende vor Ort nachhaltig voranbringt.
LOKAL: EIN BAUSTEIN ZUR FÖRDERUNG DER ENERGIEWENDE
Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von 80 Prozent am Bruttostromverbrauch steigen. Dieser massive Ausbau stellt eine große Herausforderung für alle Wirtschaftsteilnehmer dar. Damit die Energiewende über den Ausbau der erneuerbaren Energien gelingt, braucht es eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung. Es ist deshalb ein großes Anliegen der Politik, dass lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften die Energiewende aktiv mitgestalten. Daher startete zum 1.1.2023 die neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Rund 150 bis 200 Megawatt mehr Windenergieleistung pro Jahr könnten mit dem Förderprogramm erreicht werden – ein nicht zu verachtender Beitrag zum Ausbau der Windenergie und zum Klimaschutz.
NIEDRIGERE HÜRDEN: GRÜNDUNG VON BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN
Ziel des neuen Programms ist es, durch Förderung der kostenintensiven Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen die Hürde zur Gründung von Bürgerenergiegesellschaften zu senken. Allein die Planungskosten für eine Windenergieanlage machen rund 30 Prozent der Nebeninvestitionskosten von Windenergieanlagen an Land aus und stehen dem Einstieg lokaler Bürgerenergiegesellschaften daher oft im Weg.
An dieser zentralen Stelle setzt das Förderprogramm an, um den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen zu erhöhen. Das BMWK bezuschusst die Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase mit einer Förderquote von 70 Prozent, maximal 200.000 Euro pro Projekt. Eine Rückzahlung der anteiligen Finanzierung ist nur dann erforderlich, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß BImSchG oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde. Die Förderung umfasst für das Jahr 2023 insgesamt 7,5 Mio. Euro – und auch in den nächsten Jahren ist mit Summen dieser Größenordnung zu rechnen.
ANTRAGSBERECHTIGUNG: BREITERE BÜRGERBETEILIGUNG
Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der neuen Definition in § 3 EEG 2023. Mit Änderung der Definition wurde die Mindestanzahl stimmberechtigter natürlicher Personen der Genossenschaft oder Gesellschaft auf 50 angehoben, um Akteure mit möglichst breiter Bürgerbeteiligung zu adressieren. Um die Rolle von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort zu stärken, müssen nun 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage gemeldet sind. Die restlichen Anteile dürfen neben natürlichen Personen nur von kleinen und mittleren Unternehmen oder Kommunen gehalten werden und kein Anteilseigner oder Mitglied darf mehr als zehn Prozent der Stimmrechte halten.
EEG-NOVELLE: BÜROKRATIEABBAU UND AKZEPTANZ
Weiter gestärkt wird die Bürgerenergie durch die Novelle des EEG, die ebenfalls zum 1.1.2023 in Kraft trat. Wind- und Solarprojekte sind nun im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort, der lokalen Wertschöpfung und des Bürokratieabbaus von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt hierfür die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt.
Die Förderung der Planungs- und Genehmigungskosten sowie die Ausnahme von der Ausschreibung im EEG bis 18 Megawatt setzen einen weiteren Anreiz zur Gründung von Bürgerenergiegenossenschaften und stärken die Energiewende vor Ort.
Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Oliver Eifertinger/Tobias Sengenberger