Nun auch offiziell: keine Datenabfrage der BNetzA zum 1.4.2013

(c) BBH
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Nun ist es auch in diesem Jahr endlich offiziell bestätigt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Pflicht, Angaben zum 1.4. an die Regulierungsbehörde zu übermitteln (§§ 24 Abs. 4 StromNEV, 23 Abs. 4 GasNEV) durch Mitteilung Nr. 106/2013 ausgesetzt.

Warum und vor allem – warum so kompliziert?

Das war zu erwarten: Erstens weil die BNetzA seit 2009 jedes Jahr so vorgeht, zweitens weil die Entscheidung auch in der Sache zutrifft. Denn die an die Regulierungsbehörden zu übermittelnden Daten stellen die Grundlage für ein mögliches Vergleichsverfahren (§ 21 Abs. 3 EnWG i. V. m. §§ 22 ff. StromNEV) dar, das dafür sorgen soll, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 EnWG orientieren.

Unter dem Regime der Anreizregulierung, das seit dem 1.1.2009 die regulierten Netzentgelte bestimmt, muss die Effizienz ohnehin regelmäßig bundesweit verglichen werden. Damit ist es obsolet geworden, ein  zusätzliches Vergleichsverfahren durchzuführen, und das ist daher – wie die BNetzA nunmehr offiziell bestätigt – „parallel zur Anreizregulierung nicht geplant“.

Da aber §§ 24 Abs. 4 StromNEV, 23 Abs. 4 GasNEV eine Frist festsetzen, müssen diese gleichwohl jedes Jahr von neuem von der BNetzA explizit ausgesetzt werden. Einfacher und verlässlicher wäre es, der Verordnungsgeber würde hier Abhilfe schaffen, zumal die Verordnungen in Kürze sowieso geändert werden sollen.

Veröffentlichungspflichten nach §§ 27 Strom-/GasNEV bleiben unberührt

Zu beachten ist, dass die Veröffentlichungspflichten nach §§ 27 Strom-/GasNEV hiervon unberührt bleiben. Die darin aufgeführten Strukturmerkmale eines Netzes sind somit wie bisher zum 1.4.2013 auf der Internetseite der Netzbetreiber zu veröffentlichen.

Ansprechpartner: Stefan Missling/Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Wollschläger/Axel Kafka

 

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