Pooling-Verbot adé?

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit ihrem faktischen Pooling-Verbot im September 2011 in der Branche für eine Menge Unmut gesorgt (wir berichteten). Jetzt dürfen betroffene Unternehmen hoffen – wenn auch zunächst nur vorsichtig: Das OLG Düsseldorf hat angedeutet, dass es die Festlegung rechtlich für äußerst problematisch hält. Damit nährt das Gericht die Hoffnung, dass das von der BNetzA gegen branchenweiten Widerstand durchgesetzte und im Rahmen von Rückausnahmen näher geregelte weitgehende Pooling-Verbot erstinstanzlich gekippt wird. Allerdings kann das OLG Düsseldorf in der für September angesetzten mündlichen Verhandlung noch von seinen rechtlichen Hinweisen abweichen. Für Euphorie ist es somit noch zu früh.

Das Pooling-Verbot betrifft Netznutzer, die an mehreren Übergabepunkten an das vorgelagerte Netz angeschlossen sind. Von Pooling spricht man, wenn sie hinsichtlich der abrechnungsrelevanten Leistungsspitze beim Bezug so abgerechnet werden, als seien sie nur über einen einzigen Übergabepunkt an das vorgelagerte Netz angeschlossen – dies ist auch bekannt als Bildung eines „virtuellen Zählpunktes“. Ohne Pooling der Entnahmepunkte wird jeder Entnahmepunkt separat und daher mit der jeweiligen Leistungsspitze abgerechnet. Das führt zu erheblich höheren Netzentgelten (wir berichteten).

Während das Pooling im Grundsatz schon vor Liberalisierung des Energiemarktes 1998 in der Praxis nahezu flächendeckend anerkannt war und auch danach gelebt und in den so genannten Verbändevereinbarungen (zuletzt: VV Strom II+) fixiert wurde, hat die BNetzA diese Möglichkeit mit ihrer Festlegung vom  September 2011 in ihrem Zuständigkeitsbereich erheblich eingeschränkt. Überraschend kam dabei zunächst vor allem, dass die Festlegung der bislang gelebten Praxis eine klare Absage erteilte: Übergabepunkte bei der Netznutzungsabrechnung zeitgleich zusammenzufassen (Pooling) soll danach schon immer unzulässig gewesen sein. Mit der Festlegung soll diese (rechtswidrige) Praxis für eng begrenzte und klar umrissene Ausnahmen entsprechend den Vorgaben der Behörde beseitigt werden. Diese Rechtskonstruktion kam faktisch einem Pooling-Verbot gleich und betrifft insbesondere – insoweit abweichend von bisheriger Praxis und VV Strom II+ – auch verschiedene Übergabepunkte in unterschiedlichen Umspannwerken, und zwar unabhängig davon, ob kundenseitig eine galvanische Verbindung oder Verbindbarkeit besteht.

Warum das Pooling-Verbot so harsch kritisiert wird

Noch bevor die Pooling-Festlegung erlassen wurde, hagelte es rechtliche wie auch energiewirtschaftliche Kritik. Sie diskriminiert nachgelagerte Netzbetreiber mit lediglich einzelnen Netzebenen gegenüber Regionalversorgern, die alle Netzebenen in ihrem Netz vereinen. Denn jene können Netzentgelte auf Basis einer gemäß § 14 StromNEV gepoolten (und damit günstigeren) Kostenwälzung bilden, während der nachgelagerte Netzbetreiber wegen seiner gestiegenen Kosten aus der entpoolten Netzkostenabrechnung seine Preise erhöhen muss und damit auch in Konzessionsverfahren ins Hintertreffen gerät, in denen unter anderem die Preisgünstigkeit als Wettbewerbskriterium zu beachten ist.

Die Kostenlast ehemals gepoolter Übergabepunkte verdoppelt sich schlimmstenfalls, und das führt vielfach zu nicht verursachungsgerechten Entgelten. Den Preis dafür, dass mehrere Übergabepunkte seine Versorgungssicherheit erhöhen, hat der nachgelagerte Netzbetreiber (oder sonstige Netzanschlussnehmer) bereits durch Netzanschlusskosten gezahlt. Eine mehrfache Anbindung erhöht zudem nicht zwangsweise die Kosten in den vorgelagerten Netzebenen, da damit auch Flexibilitäten des vorgelagerten Netzbetreibers einhergehen. Im Ergebnis führt damit gerade das Pooling-Verbot oft zu nicht verursachungsgerechten Netznutzungsabrechnungen, die sich nicht am tatsächlichen Leistungsbedarf des Netznutzers bzw. dessen relevanten Beitrag an der Entstehung von Netzkosten orientieren. Die Ergebnisse hängen vielmehr von Zufälligkeiten ab und passen schlecht zu den historischen Hintergründen, dem Gedanken der Versorgungssicherheit und der gemeinsamen energiewirtschaftlichen Optimierung des Netzausbaus.

Woran sich das OLG Düsseldorf stört

Vor diesem Hintergrund hatten zahlreiche Unternehmen gegen die Festlegung Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat die bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren verbunden und bereitet derzeit den ersten Verhandlungstermins am 11.9.2013 vor. Dabei hat es jetzt den viel sagenden Hinweisbeschluss erlassen.

Darin erläutert das OLG Düsseldorf, wie es die Rechtslage vorläufig sieht:  Ein Pooling-Verbot lasse sich nicht aus den Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ableiten. Besonders erfreulich ist für alle betroffenen Unternehmen das vom Gericht angedeutete Ergebnis, wonach die Poolingkriterien nach der VV Strom II+ weiter gelten sollen. Die Begrenzung auf eine Poolbarkeit mehrerer Entnahmepunkte innerhalb eines Netzknotens (insbesondere das Pooling-Verbot zwischen verschiedenen Umspannwerken) würde sich danach erledigen. Pooling wäre dann nach der StromNEV (im Rahmen der bereits nach der VV Strom II+ anerkannten Kriterien) auch weiterhin möglich. Die BNetzA hätte keine Möglichkeit, dies zu untersagen oder einzuschränken (weder durch eine allgemeine Festlegung noch im Einzelfall). Allein der Verordnungsgeber könnte ein Pooling verbieten.

Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Düsseldorf die Rechtsfragen rund ums Pooling endgültig bewertet. Das letzte Wort dürfte in der Sache wohl dem Bundesgerichtshof (BGH) als Beschwerdeinstanz zukommen.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann

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