Preisanpassung im Sondervertrag – Wird das Schreiben jetzt noch umfangreicher?

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Am 26.6.2020 hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 304/19), dass das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG eine Darstellung der einzelnen Preisbestandteile und deren Änderung erfordert. Der hiermit geforderte Grad der Transparenz dürfte für viele Energieversorger mit Blick auf die nächste Preisanpassung von großer Bedeutung sein.

Die Transparenzanforderungen

Das Urteil ist relativ kurz und einige Aspekte, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, sind bereits bekannt und für Energieversorger gut nachvollziehbar. So wurde bereits häufiger entschieden, dass die Information über eine Preisanpassung nicht in anderen Informationen für den Kunden versteckt werden darf. Wird die Preisanpassungsmitteilung per E-Mail versandt, soll daher auch im E-Mail-Betreff ausdrücklich auf die Veränderung der Preise Bezug genommen werden. Ebenso wenig überraschend ist, dass die im Streitfall praktizierte Mitteilung des neuen Preises in direktem Zusammenhang mit einer Abrechnungstabelle für einen abgeschlossenen Lieferzeitraum nicht den Transparenzanforderungen genügen kann.

In seinem Urteil befand das OLG Köln nun, dass dem Wortlaut der Norm zwar nicht zu entnehmen sei, welchen Inhalt die Preismitteilung genau haben muss. Zur Transparenz gehöre aber, dem Kunden ein vollständiges und wahres Bild zu vermitteln. Der Kunde müsse  auch über die Erhöhung jener Elemente informiert sein, die den Preis verändern. Nur so könne er seine Gegenrechte – neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Kontrolle nach § 315 BGB – ausüben.

Auf Nummer sicher gehen

Ob das nur dann gewährleistet ist, wenn alle Preisbestandteile gegenübergestellt werden, also auch solche aufgeführt werden müssen, die unverändert sind, bleibt offen. Für den Grundversorger ist ausdrücklich normiert, welche Preisbestandteile in einer Gegenüberstellung auszuweisen sind. Allerdings will das Gericht daraus nicht den Rückschluss ziehen, dass diese Angaben bei einer Preiserhöhung im Sondervertrag nicht erforderlich sind.

Für Energieversorger ergibt sich aus dem Urteil, dass die wohl sicherste Art der Darstellung einer Preisanpassung im Sondervertrag nun eine der Grundversorgung entsprechende Mitteilung sein dürfte. Das würde bedeuten, für jeden Preisfaktor, der im Vertrag als preisbestimmend definiert ist, eine Einzelgegenüberstellung von Alt und Neu vorzunehmen. Und damit wird nicht nur das Schreiben deutlich umfangreicher. Auch die Kostenbestandteile, die in der Verantwortung des Energieversorgers selbst liegen, werden stärker in den Fokus rücken.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl

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