Was hat das Straßenlicht mit Kraft-Wärme-Kopplung zu tun?

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Keine Angst, es geht nicht um Straßenlaternen, die gleichzeitig die Straße heizen und vom Eis befreien, obwohl das in diesen kalten Tagen vielleicht eine sinnvolle Erfindung wäre … Vielmehr werden Straßenlaternen für uns zum Thema dadurch, dass für den Strom zur Straßenbeleuchtung neben anderen Steuern und Belastungen auch die KWK-Umlage anfällt. Und über die berechtigte Höhe dieser Umlage besteht Streit, der in zweiter Instanz vom OLG Düsseldorf am 8.2.2012 zwar geklärt worden ist (Az. VI-2 U 4/11 (Kart)), der aber voraussichtlich auch noch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen wird.

Im konkreten Muster-Fall verlangte einer der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Nachzahlungen von etwa 20.000 Euro für die Jahre 2006 und 2007. In vergleichbaren Fällen, die auf den Ausgang dieses Muster-Rechtsstreites warten, geht es um deutlich höhere Summen. Wie kommt es zu dem Streit?

Die KWK-Umlage ist nicht für alle Stromabnehmer gleich hoch. Vielmehr werden Abnahmestellen mit einem Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh/a bevorzugt, weil sie für den Verbrauch jenseits der Grenze von 100.000 kWh/a nur eine Umlage von 0,05 ct/kWh zahlen müssen (statt der allgemeinen KWK-Umlage von zum Beispiel 0,314 ct/kWh in 2006 oder 0,249 ct/kWh in 2007).

Vor dem OLG Düsseldorf wurde darum gestritten, ob das gesamte Straßenbeleuchtungsnetz einer Stadt als eine einzige Abnahmestelle anzusehen ist, oder ob es auf die jeweiligen Verknüpfungspunkte vom Stromversorgungsnetz zum Straßenbeleuchtungsnetz ankommt. An den ca. 500 Verknüpfungspunkten der Stadt wurde die Grenze von 100.000 kWh/a jeweils nicht überschritten.

Das OLG Düsseldorf sieht ebenso wie das Landgericht Düsseldorf bei den Straßenbeleuchtungsanlagen einer Stadt einen ausreichenden räumlichen Zusammenhang, der klar nach außen abgegrenzt ist. Deshalb wurde die Klage des ÜNB abgewiesen. Im Rahmen der Urteilsgründe geht das Gericht auf verschiedene energierechtliche Regelungen ein, bei denen die Auslegung des Begriffs der „Abnahmestelle“ bzw. „Entnahmestelle“ entscheidend ist. Fest steht, dass die Entscheidung dieses Musterverfahrens nicht nur Bedeutung für die KWK-Umlage selbst hat, sondern auch für die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, weil sich die Wälzung der Kosten für die Netzentgeltvergünstigungen nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) (in der Festlegung BK8-11-024 vom 14.12.2011) genau nach den gleichen Prinzipien richten soll wie die Wälzung der KWK-Umlage.

Wäre der Streit anders entschieden worden, hätte dies die Straßenbeleuchtung für manche Kommune deutlich verteuert. Der Weiterbetrieb der Straßenbeleuchtung wäre vielleicht sogar in Frage gestellt. Und das wäre mindestens genauso unangenehm wie die derzeitige Kälte ….

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Klaus-Peter Schönrock

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