Innovationsausschreibungen am 1.4.2022 für besondere Solaranlagen: Das letzte Puzzleteil ist da!

Am 1.1.2021 ist die EEG-Novelle in Kraft getreten. Im Rahmen der Innovationsausschreibungen hat sie ein eigenes Segment in Höhe von 50 MW installierte Leistung für sog. „besondere Solaranlagen“ eingeführt, das mittlerweile auf 150 MW erhöht wurde. Das Segment für die besonderen Solaranlagen wird es vorerst allerdings nur im Rahmen der Ausschreibungsrunde am 1.4.2022 geben.

Wofür gilt was für wen?

Zu den besonderen Solaranlagen gehören Solaranlagen über Parkplätzen, schwimmende Solaranlagen und Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden. Die Anforderungen an die besonderen Solaranlagen hat die BNetzA in ihrer Festlegung vom 1.10.2021 (Az.: 8175-07-00-21/1) näher geregelt (wir berichteten).
Teilnahmeberechtigt sind bei den Innovationsausschreibungen nur Anlagenkombinationen i. S. d. § 2 Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV). Das heißt, die besonderen Solaranlagen müssen mit einem Speicher oder einer anderen Erneuerbaren-Energien-Anlage gekoppelt werden und den Strom über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen. Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlage enthält, muss eine Mindestgröße von 100 kW umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 MW nicht überschreiten. § 37 EEG ist nicht anzuwenden, sodass die Anforderungen für die finanzielle EEG-Förderung bei den Freiflächenanlagen bezüglich Flächenkulisse und Bebauungsplan nicht beachtet werden müssen. Betreiber von solchen Anlagenkombinationen, die sich in der Ausschreibung durchsetzen, erhalten vom Netzbetreiber für den eingespeisten Strom einen festen Betrag pro Kilowattstunde (sog. fixe Marktprämie). Als zweite Einnahmequelle können Erlöse aus dem Verkauf des Stroms generiert werden.

Das letzte Puzzleteil

Das alles – und vieles mehr – steht im EEG bzw. der InnAusV. Ein Puzzleteil, das noch fehlte, ist jetzt da: die Bekanntmachung der BNetzA. Warum ist das so wichtig? Zum einen wissen die Bieter nun, ab welcher Gebotshöhe das Spiel sofort aus ist. Wird nämlich der bekanntgegebene Höchstwert von 7,43 ct/kWh überschritten, wird das Gebot ausgeschlossen. Zum anderen müssen die Formatvorgaben der BNetzA eingehalten werden. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden ebenfalls vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die notwendigen Formulare sind auf der Homepage der BNetzA zu finden. Beim Ausfüllen ist äußerste Sorgfalt anzuwenden, denn leichtsinnige Fehler werden schnell bestraft. Aber wie heißt es so schön: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Wir drücken die Daumen!

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große

Share
Weiterlesen
45. BImSchG. grüne Blätter Pflanzen Sonnenlicht

21 Januar

45. BImSchV: Neues Jahr – und (leider auch) neue Pflichten für Anlagenbetreiber

Betreiber von Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) unterfallen, werden künftig verpflichtet, ein Umweltmanagementsystem einzuführen und zu betreiben. Die Betreiber sind mit diversen Fragen zur Umsetzung und neuem bürokratischen Aufwand für die potenziell betroffenen ca. 13.000 Industrieanlagen konfrontiert: Es müssen künftig...

13 Januar

Neuregelung im BGB: Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (Teil 2)

Wir haben in einem ersten Beitrag zu beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen erläutert, wie die Praxis bisher damit umgegangen ist. In diesem Beitrag klären wir, wie sich die Neuregelung durch das Gesetz...