EU-Parlament nimmt Novelle der Gebäuderichtlinie an

Die sogenannte Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) aus dem Jahr 2010 soll die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union verbessern, um den Gebäudebestand in der EU bis 2050 zu dekarbonisieren. Am 12.3.2024 hat nun das EU-Parlament eine Überarbeitung der Richtlinie angenommen.

Fokus auf Gebäuden mit geringster Energieeffizienz

Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/844 vom 30.5.2018 geändert. Im Dezember 2021 hatte die EU-Kommission eine Änderung der EPBD vorgeschlagen. Nach dem weitaus ambitionierteren Änderungsvorschlag des EU-Parlaments im März 2023 einigten sich die Vertreter des EU-Parlaments, des Rats der EU und der EU-Kommission in einem Trilogverfahren im Dezember 2023 auf neue Regelungen der EPBD.

Die überarbeitete Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Zielpfade festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu senken. Dabei müssen 55 Prozent der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Energieeinsparung in Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz (sogenannte Worst Performing Buildings) erzielt werden. Eine Sanierungspflicht für Wohngebäude soll es entgegen den ersten Änderungsentwürfen zur EPBD nicht geben.

Bei Nichtwohngebäuden soll der Mindeststandard für die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, indem bis 2030 16 Prozent der Worst Performing Buildings saniert werden. Bis 2033 müssen es 26 Prozent sein. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz festsetzen.

Ausnahmeregelungen können z. B. für historische Gebäude oder Ferienwohnungen vorgesehen werden.

Die vom EU-Parlament in der Entwurfsfassung vorgeschlagene Erreichung von etwaigen Effizienzklassen durch die Sanierung ist nicht übernommen worden. Der Vorschlag erfuhr unter anderem insofern Kritik, als durch einen Sanierungszwang insbesondere private Eigentümer finanziell stark be- bzw. überlastet würden.

Neue Sanierungswelle

Die Novellierung der EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Gebäuderenovierungspläne aufzustellen. Ziel ist es, sowohl bestehende öffentliche als auch private Wohn- und Nichtwohngebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen. Der Fahrplan hin zur Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 soll dabei einen Überblick über die umgesetzten bzw. geplanten Strategien und Maßnahmen enthalten. Wichtige Elemente bilden hier die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung mit einer schrittweisen Reduzierung des Einsatzes fossiler Brennstoffe und einem vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040. Um das zu erreichen, sind Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel ab 1.1.2025 nicht mehr zulässig.

Neuer Standard für neue Gebäude

Für neue Gebäude gilt, dass diese als sogenannte Nullemissionsgebäude keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen dürfen. Die Pflicht gilt für öffentliche Gebäude bereits ab dem 1.1.2028, für alle anderen neu erbauten Gebäude ab dem 1.1.2030. Auch bei den Nullemissionsgebäuden soll es Ausnahmetatbestände geben.

Zudem soll die Installation von Solaranlagen zum Standard bei neuen Gebäuden werden. Für öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude besteht ab 2027 die Pflicht, schrittweise – abhängig von Gebäudetyp und Gebäudegröße – Solaranlagen zu installieren, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Einer solchen Solarpflicht sind einige Bundesländer zuvorgekommen. So sieht etwa die Landesbauordnung NRW schon jetzt vor, dass bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden, deren Bauantrag nach dem 1.1.2024 gestellt wird, die Pflicht zur Installierung und Betrieb von Solaranlagen auf den dafür geeigneten Dachflächen besteht. Für Wohngebäude gilt die Verpflichtung in NRW ab dem 1.1.2025.

Nachhaltige Mobilität

Für neue und renovierte Gebäude gilt zudem die Pflicht zur Vorverkabelung zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und zu Fahrradparkplätzen. Dabei wird hinsichtlich der Anforderungen nach Wohngebäude und Nichtwohngebäude differenziert. Auch trifft die EPBD-Novelle Regelungen im Hinblick auf die Erhöhung der Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Zudem müssen Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigt werden.

Wie geht es weiter?

Welche Änderungen die EPBD für die nationale Gesetzgebung im Detail mit sich bringt, bleibt abzuwarten.

Die laut Richtlinie festzulegenden Maßnahmen in den neuen Gebäuderenovierungsplänen weichen in einigen Aspekten von den nationalen Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab. So legt etwa das WPG die vollständige Klimaneutralität für Wärmenetze bis zum Jahr 2045 fest. Spiegelbildlich dazu regelt das GEG, dass Heizkessel längstens bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Die Verbindlichkeit der Gebäuderenovierungspläne, die als bloßes Planungsinstrument eingeordnet werden könnten, sowie mögliche Ausnahmeregelungen sind bislang offen.

Das GEG regelt zudem für Neubauten in einem Neubaugebiet, dessen Bauantrag ab Januar 2024 gestellt wird, dass nur solche Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden dürfen, die mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen, sogenannte „65 %-EE-Vorgabe“ (vgl. § 71 Abs. 1 GEG). Dass nun nach der EPBD-Novelle neue Gebäude bereits bis zum 1.1.2030 keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen dürfen, steht der 65 %-EE-Vorgabe zwar nicht entgegen, dennoch sieht das GEG bisher für Neubauten in Neubaugebieten für das Jahr 2030 nicht die vollständige Klimaneutralität der Wärmeversorgung vor.

Auswirkungen werden sich in jedem Fall für das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) ergeben, da die EPBD Regelungen zum Ausbau der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur enthält.

Bevor die neue Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt, bedarf es noch der förmlichen Billigung durch den Ministerrat. Für die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten dann in der Regel zwei Jahre Zeit.

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen/Dr. Heiner Faßbender/Juliane Kaspers/Samira Hentschel

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