Wärmeplanungsgesetz: Der Bundestag beschließt den Gesetzesentwurf nach der Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses

Das Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) steht kurz vor dem Abschluss. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat am 15.11.2023 in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/9344) Änderungen des Regierungsentwurfes vom 6.10.2023 (BT-Drs. 20/8654) erarbeitet. Darüber hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung am 17.11.2023 beraten und den Gesetzesentwurf mit den empfohlenen Änderungen beschlossen. Das Gesetz kann damit voraussichtlich wie geplant am 1.1.2024 in Kraft treten.

Keine Änderungen der wesentlichen Inhalte

Die im Vergleich zum Regierungsentwurf nun beschlossenen Änderungen des Wärmeplanungsgesetzes sind geringfügig. Insbesondere blieben die wesentlichen Vorgaben bezüglich der kommunalen Wärmeplanung sowie der ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Wärmenetzbetreiber unberührt. Die bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Fristen zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung bleiben bestehen. Somit muss die Wärmeplanung in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen weiterhin bis zum 30.6.2026 und in Gebieten mit weniger als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30.6.2028 erstellt sein.

Auch die im Regierungsentwurf vorgeschriebenen Anteile Erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung in Wärmenetzen bleiben unverändert. Demnach muss in Bestandswärmenetzen ab dem 1.1.2030 ein Mindestanteil von 30 Prozent und ab dem 1.1.2040 ein Mindestanteil von 80 Prozent der Wärmemengen aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen.

Entschärfung der Anforderungen an neue Wärmenetze

Für neue Wärmenetze ist weiterhin ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme vorgesehen. In der nun beschlossenen Fassung des Wärmeplanungsgesetzes gilt diese Vorgabe jedoch erst ab dem 1.3.2025 und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits ab dem 1.1.2024. Die Betreiber neuer Wärmenetze erhalten so mehr Zeit, um die Zielvorgabe des Gesetzes zu erfüllen.

Begrenzung der Biomasseanteile nur noch für große Wärmenetze

Die Beschlussfassung des Wärmeplanungsgesetzes sieht, wie der Regierungsentwurf, eine Begrenzung des Einsatzes von Biomasse abhängig von der Länge des Wärmenetzes vor. Galt eine Beschränkung ursprünglich bereits für Wärmenetze mit einer Länge von 20 bis 50 Kilometern, ist der Einsatz von Wärme aus Biomasse künftig nur noch für große Wärmenetze mit einer Länge von über 50 Kilometern auf 15 Prozent begrenzt.

Weitere Änderungen

Die Beschlussfassung präzisiert darüber hinaus die Ausnahmeregelung für Wärmenetze, in denen mindestens ein Anteil von 70 Prozent Nutzwärme aus mit fossilen Energieträgern betriebenen, geförderten KWK-Anlagen erzeugt wird. In solchen Wärmenetzen hätte bereits nach dem Regierungsentwurf ab dem 1.1.2030 lediglich die übrige Wärme aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden müssen. Durch die Beschlussfassung wird hervorgehoben, dass die Nutzwärme nicht nur aus einer geförderten KWK-Anlage stammen muss, sondern darüber hinaus auch dem jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entsprechen muss. Somit gilt die Ausnahme lediglich für Nutzwärme, die im direkten Zusammenhang zu der Förderung nach dem KWKG steht.

In Angleichung an die Fortschreibungspflicht der Wärmepläne, sind Wärmenetzbetreiber darüber hinaus verpflichtet, die von ihnen erstellten Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.

Letztlich enthält das Wärmeplanungsgesetz – wie zuvor bereits der Referentenentwurf – nun eine ausdrückliche Regelung zu dem überragenden öffentlichen Interesse der Errichtung und des Betriebs von Wärmeerzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz einspeisen. Diese dienen zudem der öffentlichen Sicherheit und sollen somit bei Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang berücksichtigt werden.

Der ordnungsrechtliche Rahmen für die Wärmeplanung ist damit nun gesetzt. Weiterhin nicht endgültig geklärt ist die Frage nach der Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung. Die Beantwortung dürfte mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) zum „Klima- und Transformationsfonds“, in dem der zweite Nachtragshaushalt 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde, nicht einfacher geworden sein.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen, Dr. Markus Kachel, Dr. Heiner Faßbender

Ansprechpartner*innen BBHC: Roland Monjau, Lars Dittmar, Lina Taube

PS: Sie möchten umfassendere Informationen zu diesem Thema erhalten? Dann besuchen Sie gerne unser Webinar „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – Überblick für Versorgungsunternehmen“ am 28.11.2023 und 5.12.2023 jeweils um 9 Uhr.

In diesem Zusammenhang könnte Sie auch unser Webinar „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) – Anforderungen und Umsetzung im Überblick“ am 12.12.2023 um 9 Uhr interessieren.

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