FG Nürnberg lockert Anforderungen an Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlage
Unternehmer, die investieren wollen, bekommen steuerrechtlich Hilfe: Wenn sie planen, ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anzuschaffen, können sie unter Umständen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd (außerhalb der Bilanz) abziehen – als so genannter Investitionsabzugsbetrag. Es ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) ausdrücklich geregelt, dass eine Investitionsabsicht vorliegen muss und dass das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der Investitionsfrist von drei Jahren nach Bildung anzuschaffen oder herzustellen ist. Das Wirtschaftsgut ist seiner Funktion nach zu benennen, die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind anzugeben.
Das gilt auch, wenn es bei einem noch zu eröffnenden Betrieb darum geht, eine Photovoltaikanlage zu errichten. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg (Urt. v. 28.7.2011, Az. 7 K 655/10) macht es dem Investor leicht: Als Nachweis für die Investitionsabsicht fordert es nicht zwingend die verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts. Wenn er einen Kostenvoranschlag des Herstellers der Anlage vorlegen und umfassende Beratung und die Teilnahme an Informationsveranstaltungen nachweisen kann, dann reicht das dem Finanzgericht als Nachweis der Investitionsabsicht aus.
Noch ist in dieser Sache allerdings das letzte Wort nicht gesprochen: Am Ende muss der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger