Geldwäscheprävention – auch ein Thema für Industrie und Versorger

(c) BBH

Geldwäsche? Das ist doch nur ein Thema für Banken und Versicherungen! Diese Auffassung hört man immer wieder. Doch was sagt das deutsche Geldwäschegesetz (GwG)? Dort heißt es klipp und klar: Verpflichtete nach diesem Gesetz sind auch Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln. Und Güter/Waren sind auch Elektrizität, Erdgas, Steinkohle und wohl auch Emissionszertifikate.

Das Geldwäschegesetz nimmt somit auch Energieversorger in die Pflicht. Dass dies praktisch durchaus relevant werden kann, zeigt folgendes Praxisbeispiel:

Ein Energieversorger, der für seinen Kraftwerksbetrieb Emissionszertifikate benötigt und diese selbst beschafft, erhält von einem bisher unbekannten Makler Zertifikate eines Unternehmens mit Sitz in einem osteuropäischen EU-Mitgliedstaat angeboten und zwar zu einem Kaufpreis, der deutlich unter dem aktuellen Marktpreis liegt. Allerdings ist die vom Makler verlangte Courtage doppelt so hoch wie üblich. Aufgrund des niedrigen Zertifikatkaufpreises ist das Geschäft für den Versorger dennoch sehr attraktiv.

Hier hätten alle Alarmglocken schrillen müssen. Damit das im Zweifel tatsächlich passiert und man sich nicht teuren und rufschädigenden Ärger einhandelt, ist ein professionelles Risikomanagement einschließlich eines adäquaten Compliance-Management-Systems (CMS) am Platze. Ein solches CMS sollte dafür sorgen, dass die wesentlichen Pflichten in Punkto Geldwäscheprävention erfüllt werden, nämlich folgende:

  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten,
  • Aufklärung, Bewertung und Archivierung ungewöhnlicher Geschäftsvorfälle,
  • Mitarbeiterschulung zur Geldwäscheprävention,
  • Einführung adäquater Sicherungssysteme gegen Geldwäsche,
  • Vorkehrungen zur Identifizierung (neuer) Vertragspartner/wirtschaftlich Berechtigter,
  • Meldung von Verdachtsfällen bei Behörden.

Sofern Energieversorger oder Unternehmen des produzierenden Gewerbes diese Vorkehrungen noch nicht getroffen haben, sollten sie das schleunigst tun. Die nötigen Maßnahmen können unschwer und kostengünstig in ein bestehendes oder einzurichtendes CMS eingefügt werden. Denn das geschilderte Beispiel und die Erfahrungen der Ermittlungsbehörden zeigen, dass die so genannte organisierte Kriminalität ihre Geldwäsche-Aktivitäten zunehmend auch auf die gewerbliche Wirtschaft ausdehnt.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

Share
Weiterlesen

02 Mai

Europäischer Emissionshandel: Weniger als 8 Wochen, um kostenlose Zuteilungen für 2026 bis 2030 zu sichern

Anlagenbetreiber aufgepasst: Am 21.6.2024 endet die Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen von Emissionszertifikaten. Spätestens jetzt sollte die Vorbereitung der Antragsunterlagen mit voller Kraft laufen, da externe Prüfer diese vor Einreichung noch verifizieren müssen. Und wie berichtet ergeben sich gegenüber dem letzten...

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...