Genossenschaften und Kartellrecht – Bundeskartellamt stellt Leitlinien zur Diskussion

Genossenschaften spielen in Deutschland seit jeher eine große Rolle. Welche Grenzen zieht das Kartellrecht dem Genossenschaftswesen? Dazu hat das Bundeskartellamt (BKartA) am 4.5.2021 einen 60 Seiten starken Leitlinienentwurf veröffentlicht. Anders als der Titel des Leitfadens vermuten lässt, stellt das Amt nicht das Genossenschaftswesen als solches in Frage, sondern dessen gelebte Praxis auf den Prüfstand. Interessierte Kreise können in der öffentlichen Konsultation bis zum 24.5.2021 Stellung nehmen.

Genossenschaftswesen in Deutschland

In Deutschland gibt es in vielen verschiedenen Bereichen und Branchen insgesamt mehr als 7.500 Genossenschaften und genossenschaftliche Unternehmen. So finden sich neben den großen Raiffeisen-Genossenschaften und gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften auch zahlreiche Kredit-, Energie- und Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften. Mit insgesamt 22,6 Mio. Mitgliedern und mehr als 900.000 Mitarbeitern bilden Genossenschaften in Deutschland einen wichtigen Bestandteil der mittelständischen Wirtschaft.

Dass Unternehmen in Genossenschaften zusammenarbeiten, ist wettbewerbsrechtlich zunächst durchaus positiv, weil häufig erst die Kooperation im Verbund kleinere Unternehmen dazu befähigt, ihre Marktposition gegenüber größeren Wettbewerbern zu stärken. Dadurch wird der Wettbewerb grundsätzlich belebt. Gleichzeitig unterliegen Genossenschaften und ihre Mitglieder als Marktteilnehmer aber auch den Einschränkungen des Kartellverbotes.

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen

Um die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen einerseits zu stärken und andererseits Rechtsunsicherheiten bezüglich der kartellrechtlichen Grenzen einer genossenschaftlichen Zusammenarbeit auszuräumen, sah bereits der Koalitionsvertrag 2018 vor, Leitlinien für die Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem deutschen Kartellrecht zu entwickeln. Diesem Wunsch ist das BKartA nun mit einem Leitlinienentwurf nachgekommen.

Die Leitlinien sollen in entwickelten Fallgruppen genossenschaftlich organisierten Unternehmen zukünftig als Orientierungshilfe dienen. Adressiert werden darin sowohl die kartellrechtlichen Spielräume im Verhältnis der einzelnen Genossenschaften zu ihren Mitgliedern als auch der Genossenschaften untereinander oder im Verhältnis zu Dritten im Wettbewerb. Zu den abgedeckten Themenbereichen gehören Ausschließlichkeitsbindungen im Lieferverhältnis, gemeinsamer Online-Vertrieb, Informationsaustausch im genossenschaftlichen Verband sowie Kooperationen zwischen verschiedenen Genossenschaften und Dritten.

Anhand von Beispielen und mit Praxisbezügen versucht das Amt die Materie handhabbar zu machen. Schnell wird jedoch erkennbar, dass die Beurteilung im Einzelfall schwierig bleibt. In Zweifelsfällen ist daher eine Prüfung und bei erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung eine kartellbehördliche Auskunft nach § 32c GWB zu erwägen. Die 10. GWB-Novelle (wir berichteten) hat die Möglichkeit geschaffen, eine solche Auskunft zu beantragen.

Der Entwurf der Leitlinien konzentriert sich darauf, Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen nach dem Kartellverbot zu beurteilen. Kartellrechtlich stellen sich allerdings bei Genossenschaften weitere Fragen – etwa zum Missbrauchsverbot und zur Fusionskontrolle.

Ansprechpartner*innen: Prof. Christian Held/Tobias Sengenberger/Dr. Holger Hoch/Dr. Anna Lesinska-Adamson

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