GPKE/GeLi Gas: Echte und vermeintliche Anschlussnutzerwechsel bei Energieeinsparmodellen

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Netzbetreiber sehen sich aktuell häufiger damit konfrontiert, dass im Rahmen einer Neueinzugsmeldung nach GPKE bzw. GeLi Gas statt dem bisherigen Letztverbraucher ein Unternehmen als Neukunde an der Entnahmestelle angemeldet wird – teilweise, obwohl auch der bisherige Anschlussnutzer selber weiter Gas bzw. Strom an der Entnahmestelle entnimmt. Dahinter stehen oft sog. „Energieeinspar-“ bzw. Contractingmodelle, bei denen statt Strom und Gas „Nutzenergie“ in Form von Licht, Kälte, Wärme etc. geliefert werden soll.

Viel spricht dafür, dass sich der Netzbetreiber dies nicht in jedem Fall gefallen lassen muss. Netzbetreiber sind zwar nach § 20 EnWG verpflichtet, jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. GPKE und GeLi Gas kennen aber jedenfalls keine „geteilte Anschlussnutzung“, ebenso wenig wie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Daher handelt es sich wohl nur dann um einen neu einziehenden Letztverbraucher (und den Prozess „Lieferbeginn“), wenn tatsächlich der gesamte Energieverbrauch einschließlich der räumlichen Verfügungsgewalt dem Energiedienstleister zugerechnet werden kann. Auf die „Übernahme“ der Kundenanlage kommt es nicht an, da Anschlussnutzer und Eigentümer/Berechtigter bezüglich einer Kundenanlage regelmäßig auseinanderfallen. Sofern Energieverbrauchsanlagen nur teilweise von einem Dritten übernommen werden, der bisherige Letztverbraucher aber zumindest auch noch Strom oder Gas verbraucht, liegt in der Regel kein „Einzug“ eines neuen Letztverbrauchers an der Entnahmestelle vor.

Der Prozess Lieferbeginn setzt immer einen tatsächlichen Wechsel des Kunden (Anschlussnutzers) voraus. Dies ist also dann der Fall, wenn – wie z. B. im Falle des Wärmecontractings – eine Wärmeerzeugungsanlage beliefert wird, die in einem Raum des Contractors (Miete/Pacht) betrieben wird. In diesem Fall ist der Prozess Lieferbeginn sachgerecht und der Netzbetreiber hat mit dem Contractor einen neuen Anschlussnutzer, der sich beliefern lassen kann. Insofern sind in diesen Fällen entsprechende Netzanmeldungen zu bestätigen.

Anders sieht es aus, wenn auch der (ursprüngliche) Kunde selbst Strom bzw. Gas entnimmt, etwa für den Betrieb weiterer Verbrauchsgeräte. Dann ist die Annahme eines Wechsels des Anschlussnutzers problematisch und im Einzelfall zu prüfen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen zum Anschlussnutzungsverhältnis kann es dabei nicht darauf ankommen, wer mehr Energie verbraucht.

Ist dem Netzbetreiber der Umfang des Contractingmodells nicht bekannt, weiß er also nicht, ob es sich um ein vollständiges oder teilweises Contracting handelt, oder will der Netzbetreiber die Netzanmeldungen aus anderen Gründen nicht ablehnen (z. B. weil er von einem vollständigen Contracting ausgeht), wäre jedenfalls die Einleitung des Teilprozesses „Zwangsabmeldung“ gegenüber dem bisherigen Lieferanten, dem die betreffende Entnahmestelle aktuell zugeordnet ist, einzuleiten. Abhängig von dessen Reaktion erfolgt dann gegebenenfalls ein Wechsel der Zuordnung. Widerspricht der bisherige Lieferant der Zwangsabmeldung, haben sich die beteiligten Lieferanten ohne Beteiligung des Netzbetreibers über die Berechtigung des Widerspruchs auseinanderzusetzen.

Ab dem 1.4.2012, also nach Umstellung auf die novellierten Prozesse der GPKE und Geli Gas, klärt sich die Frage über die Zustimmung des bisherigen Lieferanten zum Zuordnungswechsel im Rahmen der Abmeldungsanfrage.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege

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