Auswirkungen des Covid-19-Gesetzes auf das Insolvenzrecht

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Das Covid-19-Gesetz vom 27.3.2020 bringt zahlreiche Änderungen (wir berichteten) im Insolvenzrecht mit sich. Die Neuregelungen sollen sicherstellen, dass Unternehmen, die pandemiebedingt in Schieflage geraten sind, länger und weniger eingeschränkt am Markt agieren können. Das birgt aber nicht nur Gefahren für Gläubiger, sondern könnte letztlich auch dazu führen, dass sich die wirtschaftlichen Folgen der Krise verschärfen.

Zu unterscheiden sind auf der einen Seite die Regelungen für die Unternehmen, die selbst aufgrund der Pandemie in Schieflage geraten, und auf der anderen Seite die Regelungen, die die Vertrags- und Geschäftspartner dieser Unternehmen betreffen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht wird (zunächst) bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass (a) die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und (b) Aussicht auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht. Diese Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn der Insolvenzantragspflichtige am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber insbesondere vermeiden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht erfolgreich waren.

Für die Geschäftspartner dürfte spiegelbildlich das Monitoring der Bonität der Kunden in den Fokus rücken, um im Fall der Fälle schnell und zielgerichtet mit den Möglichkeiten des Forderungsmanagements drohenden Zahlungsausfällen zu begegnen.

Einschränkung der Organhaftung

Ergänzt wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dadurch, dass die Regelung für die Ersatzpflicht der Geschäftsführer, Vorstände etc. (Organe) für verbotswidrige, also nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasste Zahlungen gelockert werden.

Grundsätzlich sind die Organe der Gesellschaft für sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ersatzpflichtig. Das gilt nur dann nicht, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Das Organ kann sich nach bisherigem Recht beispielsweise nicht auf ein Sanierungsprivileg berufen, da das Unternehmen im Fall der Insolvenz grundsäztlich nicht auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit fortgeführt werden darf. Das Covid-19-Gesetz sieht nun vor, dass sämtliche Zahlungen im Aussetzungszeitraum (einschließlich 30.9.2020) als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Zulässig sollen auch solche Zahlungen sein, die dazu dienen, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederaufzunehmen oder dazu, ein Sanierungskonzept umzusetzen.

Das Vertretungsorgan muss in den nächsten Tagen und Wochen also nicht befürchten, bei Zahlungen von den Gesellschaftern in Anspruch genommen zu werden, auch wenn eine Insolvenzreife grundsätzlich besteht. Für die Geschäftspartner könnte diese Regelung dazu führen, dass es grundsätzlich leichter sein dürfte, vertraglich geschuldete Entgelte zu realisieren. Die Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (AN-Anteile) gemäß § 266a StGB ist allerdings nicht entfallen.

Einschränkung der Insolvenzanfechtung

Das Covid-19-Gesetz schließt zudem die Insolvenzanfechtung weitgehend aus, um den Belangen der Gläubiger Rechnung zu tragen.

In einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen, die dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglich haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte (sog. kongruente Deckungen),
  • Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber,
  • Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners,
  • die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist, sowie
  • die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht dazu geeignet gewesen sind, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Zu beachten ist, dass der Ausschluss der Insolvenzanfechtung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für solche Rechtshandlungen gilt, die zwischen dem 1.3.2020 und (vorerst) dem 30.9.2020 vorgenommen wurden. Die Einschränkungen der Insolvenzanfechtung gelten zudem nicht für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Bewertung der Regelungen und Handlungsempfehlungen

Aus Sicht der Gläubiger sind die Regelungen nicht ungefährlich.

Das Gesetz ermöglicht Unternehmen, die in die Krise geraten sind, weiterhin am Marktgeschehen teilzunehmen. Einige Branchen (Hotelgewerbe, Einzelhandel (Non Food) etc.) haben aufgrund behördlicher Anordnungen nur begrenzte oder aktuell sogar keine Möglichkeiten, ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Das ebenfalls in dem Covid-19-Gesetz geregelte Moratorium, das Verbrauchern und Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht bis (derzeit) zum 30.6.2020 zugesteht, soweit diese Schuldner eines Dauerschuldverhältnisses sind, wird die Situation zweifelsohne verschärfen. Zahlreiche Marktteilnehmer, die nun Zahlungen nicht (sofort) erhalten, wird dies ggf. in Schieflage versetzen. Es ist daher zu befürchten, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die wirtschaftlichen Folgen der Krise sogar weiter verschärfen wird.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

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