Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Immer dann, wenn ein Aufwand/Ertrag und die damit verbundene Ausgabe/Einnahme in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung erforderlich. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem neueren Urteil (Urt. v. 2.3.2018, Az. 5 K 548/17) festgestellt hat.

Folgende vier Fälle sind bei der Rechnungsabgrenzung zu unterscheiden:

  • Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  • Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  • Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen.
  • Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen.

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg kann in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn die in Betracht kommenden Beträge so geringfügig sind, dass nicht zu befürchten ist, dass dadurch der Einblick in die Vermögens- und Ertragslage beeinträchtigt wird. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit netto 800 Euro) ist Maßstab für die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss jetzt abschließend entscheiden, wie mit diesen Fällen umzugehen ist.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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