Die Bundesregierung legt nach: Weitere Sonderregelungen für Beschäftigte in der „Corona-Krise“
Am 22.4.2020 verständigten sich die Vorsitzenden der Regierungsparteien auf ein weiteres milliardenschweres Hilfspaket. Insbesondere soll das Kurzarbeitergeld nach dreimonatiger Bezugsdauer schrittweise angehoben werden. Für rund 700.000 Betriebe und deren „Kurzarbeiter“ knüpft dies an eine Reihe weiterer Sonderregelungen aus dem Bereich des Arbeits- und Sozialrechts an.
Gestaffelte Anhebung des Kurzarbeitergeldes und Verlängerung von ALG I
Im Detail sieht die vorübergehend vorgesehene Sonderregelung eine Anpassung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 80 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) bzw. 87 Prozent (Eltern) vor, die an die Bezugsdauer geknüpft ist. Ab dem vierten Monat erfolgt ein Aufschlag auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat ein weiterer Aufschlag auf 80 bzw. 87 Prozent. Diese schrittweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes setzt jeweils einen Arbeitsausfall des Beschäftigten von mindestens 50 Prozent voraus. Zur sozialen Absicherung ist darüber geplant, die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I (ALG I) um drei Monate zu verlängern. Die Verlängerung soll nur für Bezugsberechtigte gelten, deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 01.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.
Einführung von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst durch „Covid-19-Tarifvertrag“
Die Gewerkschaft ver.di, die dbb-Tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) verständigten sich auf den „Covid-19-Tarifvertrag“, der Kurzarbeit im öffentlichen Dienst und öffentlichen Unternehmen einführt. Der Tarifvertrag gilt rückwirkend und befristet vom 1.4.2020 bis zum 31.12.2020 für alle Arbeitgeber (außer kommunale Kernverwaltung), die Mitglied im VKA sind. Mit Ablauf der Erklärungsfrist zum 15.4.2020 einigten sich die Tarifvertragsparteien insbesondere auf die Zahlung eines Aufstockungsbetrages zum Kurzarbeitergeld von 95 bzw. 90 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Kurzarbeit und für weitere drei Monate nach der Beendigung der Kurzarbeit sowie den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Einführung der Kurzarbeit. Gestützt auf diese neue tarifvertragliche Regelung können kommunale Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen (für den Monat April gilt eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen) unter Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats Kurzarbeit anordnen.
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz durch Bundesverordnung
Gestützt auf § 14 Abs. 4 ArbZG – der erst am 27.3.2020 neu geschaffenen Ermächtigungsgrundlage – wurde vor einigen Tagen eine bundeseinheitlich geltende Covid-19-Arbeitszeitverordnung erlassen. Der Gesetzgeber regelte darin Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für „systemrelevante Berufe“, die bis zum 31.7.2020 befristet sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es damit neben der Befreiung vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung möglich, die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern und die Ruhezeiten auf bis zu neun Stunden zu verkürzen. Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung tritt neben die verschiedenen Allgemeinverfügungen nach § 15 Abs. 2 ArbZG, die einzelne Aufsichtsbehörden der Länder erlassen haben. Diese gelten insoweit fort, als sie längere Arbeitszeiten zulassen oder Regelungen für weitere Tätigkeiten vorsehen, die in der Verordnung nicht erfasst sind. Darüber hinaus dürfen die Länder von einzelnen anderen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abweichen, die nicht Gegenstand der Bundesverordnung sind.
Arbeitsschutz nach dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte am 16.4.2020 den Arbeitsschutzstandard COVID 19 und stellt damit konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dieser Arbeitsschutzstandard sieht für die „Corona-Zeit“ u.a. vor, dass Abstandsgebote von mindestens 1,5 m einzuhalten und zu überwachen sind, dass vorzugsweise im Home Office gearbeitet werden soll, Mund-Nasen-Bedeckungen bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen einzusetzen sowie die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und Sozialeinrichtungen zu verringern. Diese Vorgaben nicht zu beachten, birgt für den Arbeitgeber womöglich auch Compliance-Risiken, insbesondere durch Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzansprüche von Beschäftigten, arbeitsschutzrechtlichen Verwaltungszwang (Anordnungen und Untersagungen) bis hin zu möglichen Straftatbeständen.
Wie sich zeigt, wird derzeit nicht lange gezögert, neue Regelungen von der politischen Verständigung über den Entwurf zur finalen Fassung umzusetzen. Daher dürfte spätestens im Mai auch der Entwurf zur Anpassung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 8.4.2020 umgesetzt sein, um virtuelle Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz rechtssicher möglich zu machen.
Ansprechpartner: Dr. Jost Eder