Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar
Wer an verschiedenen Orten wohnt und arbeitet und deswegen eine Zweitwohnung braucht, hat eine Menge Kosten – beispielsweise den Aufwand, die Zweitwohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen einzurichten. Kann man diese Kosten von der Steuer absetzen? Bisher stand die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass dies nur begrenzt erlaubt ist. Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Ansicht korrigiert (Urt. v. 4.4.2019, Az. VI R 18/17).
Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen.
Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten (BMF, Schr. v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002), dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.
Nach Ansicht des BFH sind die jedoch Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung nicht einzurechnen. Sie sind – soweit notwendig – unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, so die Begründung des BFH, sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl