Neue Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was kommt auf Versorgungsunternehmen zu?

Am 10.11.2022 hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit großer Mehrheit (525 von 613 Stimmen) angenommen. Das neue Regelwerk soll – ganz grob gesagt – zum einen deutlich mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichten und macht zum anderen deutlich detailliertere Vorgaben zur Art und Weise der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Auch viele Stadtwerke und Versorgungsunternehmen müssen sich auf die kommenden Änderungen einstellen.

Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Die CSRD soll die bislang geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ablösen. Nach der noch ausstehenden Annahme durch den Europäischen Rat wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die CSRD wesentlich schneller in die nationale Gesetzgebung überführt wird, da die ersten Unternehmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig werden.

Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sieht die folgende Reihenfolge zur Erstanwendung vor:

Vielfach müssen Stadtwerke sowie Versorgungsunternehmen durch die Gemeindeordnungen der Länder ihren Jahresabschluss wie große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen. Demnach sind sie voraussichtlich bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 erstmalig dazu verpflichtet, einen gesetzeskonformen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

Ansprechpartner*innen: Tobias Sengenberger/Christoph Lamy/Carolin Mießen/Anna-Marlena Miedl

PS: Sie interessieren sich für das Thema? Dann besuchen Sie gerne unser Kurzwebinar am 23.1.2023 zum Thema „Nachhaltigkeitsberichterstattung – Aktuelle Entwicklungen

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