Novellierung des EnWG: Rechtssichere Einbindung von EE-Erzeugungsanlagen in Kundenanlagen

Seit dem 28. Dezember 2023 gilt die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Erforderlich war die Anpassung, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im September 2021 entschieden hatte, dass Deutschland die Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie nicht zutreffend umgesetzt hat. Die Novelle erweitert daneben auch die Kundenanlagendefinition in § 3 Nummer 24a und 24b EnWG.

Ergänzung des Merkmals „räumlich zusammengehörendes Gebiet“

Eine Einstufung als Kundenanlage (zur betrieblichen Eigenversorgung) hat wirtschaftliche und operative Vorteile. Es entfallen etwa die Netzumlagen für Strommengen, die innerhalb von Kundenanlagen erzeugt und verbraucht werden, was den Strompreis erheblich verringert. Darüber sind die für Energieversorgungsnetze im EnWG niedergeschriebenen umfassenden Regulierungsvorschriften auf Kundenanlagen nicht anwendbar.

Die Definitionen der Kundenanlagen in § 3 Nr. 24a (allgemeine Kundenanlage) und § 3 Nr. 24b EnWG (Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung) unterteilen sich in vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Die aktuelle Gesetzesänderung ergänzt das Merkmal „räumlich zusammengehörendes (Betriebs-)Gebiet“ in der gesetzlichen Kundenanlagendefinition in § 3 Nr. 24a, lit. a) und § 3 Nr. 24b, lit. a) EnWG. Demnach sind Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

„die sich auf einem räumlich zusammengehörenden (Betriebs-)gebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5.000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind“.

Die Ergänzung ist sowohl für die Bewertung von Bestandsanlagen als auch für geplante Projekte relevant. Nunmehr können rechtssicher EE-Erzeugungsanlagen in Kundenlagen eingebunden werden, die sich nicht direkt auf dem (Betriebs-)Gebiet befinden, beispielsweise Wind- oder PV-Parks.

Problematisch könnte aber die Leitungslänge von fünf Kilometern und die Begrenzung auf Mittelspannungsleitungen sein, da an vielen Standorten längere Leitungen bzw. Leitungen in Hochspannung gebraucht werden, um (Betriebs-)Gebiete mit EE-Erzeugungsanlagen zu verbinden. Deutlich sinnvoller wäre es daher gewesen, auf das Kriterium des räumlich zusammengehörenden Gebietes ganz zu verzichten, statt es – willkürlich oder jedenfalls ohne Begründung – für bestimmte Fälle zu erweitern. Sachgerecht eingeschränkt werden Kundenanlagen über das Kriterium der Wettbewerbsrelevanz.

Keinesfalls folgt aus der Definitionserweiterung im Umkehrschluss, dass nunmehr alle Kundenanlagen Netze sein sollen, die mit längeren Direktleitungen als fünf Kilometern bzw. mit Hochspannungsleitungen verbunden sind. Eine solche Auslegung würde den gewollten Zweck konterkarieren und die Einbindung von EE-Erzeugungsanlagen in Kundenanlagen nicht erleichtern, sondern erschweren. Vielmehr wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich für Kundenanlagen nach unserer Lesart erweitern und nicht einschränken (vgl. BT-Drs. 20/9187, Seite 145). In den nicht erfassten Konstellationen kann weiterhin je nach Einzelfall der Netzstatus abgelehnt werden, weil es sich um regulierungsfreie Kundenanlagen oder sonstige Energieanlagen in Kombination mit ebenfalls regulierungsfreien Direktleitungen handelt.

Gleichwohl beinhaltet die Gesetzesänderung gewisse Rechtsunsicherheiten für Unternehmen, deren Kundenanlagen oder sonstigen Energieanlagen über längere Direktleitungen als fünf Kilometer bzw. in Hochspannung mit EE-Erzeugungsanlagen verbunden sind. Ist das der Fall oder geplant, kann es sinnvoll sein, anhand der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob die ergänzte Kundenanlagendefinition den rechtlichen Status der Energieanlagen beeinflusst.

Sonstige Voraussetzungen bleiben unberührt

An den übrigen Voraussetzungen für Kundenanlagen ändert sich nichts. Bei allgemeinen Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG ist daher weiterhin zu beachten, dass die Kundenanlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs unbedeutend sein muss. Hier sind für Fälle aus der Wohnungswirtschaft die Vorgaben des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019 zur zulässigen Letztverbraucherzahl, Durchflussmenge und Betriebsgeländegröße zu beachten (EnVR 65/18).

Bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG muss weiterhin berücksichtigt werden, dass die Energieanlagen fast ausschließlich zur Versorgung des Unternehmens des Betreibers oder von verbundenen Unternehmen mit Energie dienen. In der Regel muss dazu der Unternehmensverbund des Kundenanlagenbetreibers circa 90 Prozent der Energie selbst verbrauchen.

Rechtsfolgen bei Verlust des Kundenanlagenstatus

Sollten die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, kann der Kundenanlagenstatus bzw. der Status als sonstige regulierungsfreie Energieanlage von der zuständigen Regulierungsbehörde aberkannt oder auf Antrag von Dritten oder dem Betreiber selbst überprüft werden. Wird der Kundenanlagenstatus bzw. der Status als sonstige Energieanlage, die kein Netz ist, rechtskräftig abgelehnt, muss innerhalb einer angemessenen Frist in den regulierten Netzbetrieb übergegangen werden.

Weitere Änderungen sind absehbar

Derzeit ist ein Verfahren vor dem EuGH zu der Frage anhängig, ob die deutschen Regelungen zur allgemeinen Kundenanlage insgesamt mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Wie und wann der EuGH entscheidet, ist noch nicht absehbar. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Kundenanlagenvoraussetzungen im EnWG nach seiner Entscheidung gänzlich neu gefasst werden müssen und sich die Neufassung weitreichend auf den Status vieler Energieanlagen auswirkt.

Das EnWG wird aktuell außerdem noch einer weiteren Novelle unterzogen, durch die Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit verlängert werden sollen. Zu dem Gesetzesentwurf fand am 9.11.2023 die 1. Lesung im Bundestag statt, bevor er an den Ausschuss für Energie zur Beratung überwiesen wurde. Inhaltlich sollen die Vorschriften von Teil 3a (§§ 35a-35h EnWG) sowie die temporäre Höherauslastung nach § 49b EnWG verlängert werden.

Ansprechpartner*innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Markus Kachel/Moussah Köster/Rosalie Wilde/Dr. Carolin Schmidt

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