„November- und Dezemberhilfe“ bei kommunalen Querverbundunternehmen: Verlängerung der Antragsfrist

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Nach Verkündung des bundesweiten Lockdowns Ende Oktober 2020 haben das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende finanzielle Hilfen für Unternehmen initiiert, die schließen mussten. Wir haben bereits in einem Blogbeitrag vom 6.11.2020 darüber berichtet – doch nun gibt es Neuigkeiten.

Aus dem Kreis der öffentlichen Unternehmen sind derzeit insbesondere Betreiber kommunaler Hallen- und Freibäder von der Schließung betroffen. In der Unternehmenspraxis werden die kommunalen Bäder sehr häufig als Geschäftsbereiche innerhalb der Stadtwerke betrieben. Wie ist mit einer solchen Konstellation im Rahmen der November-/Dezemberhilfe umzugehen?

Grundsätzliche Regelung

Im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder innerhalb desselben Unternehmens oder bei teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“) sind Unternehmen dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent direkt oder indirekt betroffen sind. Das ist der Fall, wenn ihr Umsatz im Sinne der November- und Dezemberhilfe im Jahr 2019 sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zu wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die bereits seit November 2020 direkt vom Lockdown betroffen sind.

Daraus lässt sich schließen: Ein Stadtwerk, das neben der Bädersparte noch weitere Geschäftsfelder betreibt, ist nur dann antragsberechtigt, wenn die Bädersparte mehr als 80 Prozent des Gesamtumsatzes erwirtschaftet. Diese Bedingung dürfte regelmäßig nicht erfüllt sein.

Ausnahme für öffentliche Unternehmen

In den FAQ der Überbrückungshilfe findet sich jedoch eine wichtige Ausnahme:

Die Einschränkungen für Unternehmensverbünde (Konsolidierungsgebot) und für Mischbetriebe gelten ausdrücklich nicht für öffentliche Unternehmen. Es wird klargestellt, dass für jedes einzelne Unternehmen und sogar für jede einzelne Betriebsstätte ein eigenständiger Antrag gestellt werden kann. Hierbei wird dann jeweils nur auf die Umsätze und Mitarbeiterzahl der Einheit abgestellt. Handelt es sich bei der Bädersparte also um eine eigenständige Betriebsstätte, dann ist diese Betriebsstätte als solche antragsberechtigt. Den Antrag muss allerdings das übergeordnete Unternehmen stellen.

Wer stellt den Antrag wo?

Die Anträge auf die November-/Dezemberhilfe werden auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt. Im Hinblick auf die Höhe der Förderung und die sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Verrechnung mit anderen Leistungen wie Kurzarbeitergeld) verweisen wir auf das Internetportal des BMF und BMWi.

Antragsfrist verlängert

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe wurde zwischenzeitlich verlängert und läuft jetzt bis zum 30.4.2021.

Ansprechpartner: Jürgen Beck

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