Organschaft bei der Umsatzsteuer: Finanzverwaltung folgt BFH
Für die umsatzsteuerliche Organschaft muss der Organträger selbst – unmittelbar oder mittelbar – bei der Organgesellschaft beteiligt sein. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden, und so sieht es jetzt auch die Finanzverwaltung. Das geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) hervor.
Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum Ende dieses Jahres. Für die in 2011 ausgeführten Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine Eingliederung annehmen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger