Betriebsaufspaltung auch bei Vermietung an vermögensverwaltende GmbH

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Wer ein Grundstück im Privatvermögen hält und es vermietet, dessen Mieteinahmen gelten steuerlich als Vermietungseinkünfte. Anders ist es, wenn der Grundstückseigentümer das Objekt an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet. Denn dann kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen, und das Grundstück gehört zum gewerblichen Betriebsvermögen. Voraussetzung ist, dass das vermietete Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Mieter darstellt (sog. sachliche Verflechtung) und die an beiden Unternehmen beteiligte Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann (sog. personelle Verflechtung).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft waren gleichzeitig alleinige Gesellschafter einer GmbH, an die sie ein Wohnhaus vermieteten. Die GmbH nutzte das Wohnhaus nicht für eigene gewerbliche Tätigkeit, sondern vermietete es weiter und war somit nur vermögensverwaltend tätig.

Das Gericht entschied (Az. IV R 11/13), dass auch in diesem Fall eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Die personelle Verflechtung war unstreitig, weil die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der GmbH waren. Ebenso lag eine sachliche Verflechtung vor, weil das Wohnhaus eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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